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VgV § 40 Veröffentlichung von Bekanntmachungen
Änderungen infolge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge,
das am 1. Juli 2026 in Kraft trat, sind hervorgehoben:
(1) Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können. Wird bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union ein späterer Tag zur Veröffentlichung angegeben, kommt es für Fristberechnungen nicht auf den Tag der Absendung oder dessen Bestätigung, sondern auf den angegebenen Tag zur Veröffentlichung an.
(2) Bekanntmachungen werden durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht. Als Nachweis der Veröffentlichung dient die Bestätigung der Veröffentlichung der übermittelten Informationen, die der öffentliche Auftraggeber vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union erhält.
(3) Bekanntmachungen dürfen auf nationaler Ebene erst nach der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder 48 Stunden nach der Bestätigung über den Eingang der Bekanntmachung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf nur Angaben enthalten, die in den an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachungen enthalten sind oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. In der nationalen Bekanntmachung ist der Tag der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder der Tag der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.
(4) Der öffentliche Auftraggeber kann auch Auftragsbekanntmachungen über öffentliche Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die nicht der Bekanntmachungspflicht unterliegen, an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermitteln.
Fußnote
(+++ § 40: Zur Anwendung vgl. § 70 Abs. 1 +++)
§ 40 dient der Umsetzung der Artikel 51 und 52 der Richtlinie 2014/24/EU und regelt die Modalitäten der Veröffentlichung der Bekanntmachungen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt Artikel 51 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU um. Öffentliche Auftraggeber müssen für die Übermittlung öffentlicher Aufträge an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronische Mittel verwenden. Für die Bekanntmachung sind die Standardformulare der Europäischen Kommission nach dem entsprechenden Anhang der Verordnung (EU) 2015/1986 der Kommission zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Die verwendeten elektronischen Mittel müssen über eine Funktion verfügen, die es öffentlichen Auftraggebern erlaubt, das Datum der Übersendung eines Bekanntmachungsformulars an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu ermitteln und zu speichern, sodass es gegebenenfalls im späteren Verlauf eines öffentlichen Vergabeverfahrens, beispielsweise wenn die Rechtmäßigkeit eines öffentlichen Vergabeverfahrens angegriffen wird, nachgewiesen werden kann.
Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Die Vergaberichtlinien und -verordnungen setzen zur Berechnung wichtiger Fristen, etwa zur Angebotsabgabe an den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an (siehe etwa § 15 Absatz 2). Mit Einführung des Datenaustauschstandards eForms für Bekanntmachungen (vgl. § 10a) kann in den Übermittlungen der Bekanntmachungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union auch ein späteres Veröffentlichungsdatum angegeben werden (bis zu 60 Tage später). Offensichtlich ist jedoch, dass dann der Beginn der Mindestfrist (zum Beispiel 35 Tage) nicht vom Tag der Absendung der Bekanntmachung berechnet werden kann (gegebenenfalls erst 60 Tage in der Zukunft), sondern dann vom Tag der geplanten Veröffentlichung (also bis zu 60 Tage in der Zukunft plus beispielsweise 35 Tage). Dies wird durch den neuen Satz 2 in Absatz 1 klargestellt. Alles andere wäre eine Umgehung von Transparenz und Wettbewerb für die Bewerber und Bieter.
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht abgesehen von redaktionellen Änderungen Artikel 51 Absatz 3 und 5 der Richtlinie 2014/24/EU.
Nach Satz 1 werden Bekanntmachungen durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht. Dies geschieht in der Originalsprache, deren Wortlaut verbindlich ist.
Satz 2 setzt Artikel 51 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU um. Danach dient die Bestätigung des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union über die Veröffentlichung der übermittelten Inhalte gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber als Nachweis der Veröffentlichung. In der Bestätigung hat das Amt den Tag der Veröffentlichung anzugeben.
Zu Absatz 3
Die Regelung in Absatz 3 Satz 1 basiert auf Artikel 52 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU. Veröffentlichungen auf nationaler Ebene dürfen grundsätzlich nicht vor der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union erfolgen, es sei denn, zwischen der Bestätigung über den Erhalt der Bekanntmachung und der Bestätigung über die Veröffentlichung durch diese Behörde liegen mehr als 48 Stunden.
Nach Satz 2 dürfen die Veröffentlichungen auf nationaler Ebene nur die Angaben enthalten, die in den an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachungen enthalten sind oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 1 in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden.
Satz 3 bestimmt darüber hinaus, dass in der nationalen Bekanntmachung der Tag der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder der Tag der Veröffentlichung im Beschafferprofil zu nennen sind.
Zu Absatz 4
Absatz 4 basiert auf der Bestimmung in Artikel 51 Absatz 6 der Richtlinie 2014/24/EU, wonach der öffentliche Auftraggeber eine europaweite Bekanntmachung auch dann wählen kann, wenn die Auftragsvergabe nicht der Richtlinie 2014/24/EU unterfällt.