Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

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VgV § 39 Vergabebekanntmachung; Bekanntmachung über Auftragsänderungen

(1) Der öffentliche Auftraggeber übermittelt spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf.

(2) Die Vergabebekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 29 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a erstellt.

(3) Ist das Vergabeverfahren durch eine Vorinformation in Gang gesetzt worden und hat der öffentliche Auftraggeber beschlossen, keine weitere Auftragsvergabe während des Zeitraums vorzunehmen, der von der Vorinformation abgedeckt ist, muss die Vergabebekanntmachung einen entsprechenden Hinweis enthalten.

(4) Die Vergabebekanntmachung umfasst die abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen, aber nicht die auf ihrer Grundlage vergebenen Einzelaufträge. Bei Aufträgen, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, umfasst die Vergabebekanntmachung eine vierteljährliche Zusammenstellung der Einzelaufträge; die Zusammenstellung muss spätestens 30 Tage nach Quartalsende versendet werden.

(5) Auftragsänderungen gemäß § 132 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind gemäß § 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter Verwendung der Vorgaben der Spalte 38 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a bekanntzumachen.

(6) Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung

  1. den Gesetzesvollzug behindern,
  2. dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,
  3. den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder
  4. den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen

würde.

Fußnote

(+++ § 39 Abs. 6: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 3 +++)

§ 39 dient der Umsetzung von Artikel 50 der Richtlinie 2014/24/EU. Öffentliche Auftraggeber sind danach verpflichtet, mittels Vergabebekanntmachung über vergebene Aufträge und deren Ergebnisse zu informieren. Auch über Änderungen von öffentlichen Aufträgen muss informiert werden. Die Vorschriften dienen der Transparenz und Marktbeobachtung.

Zu Absatz 1
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht inhaltlich Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU. Danach hat ein öffentlicher Auftraggeber 30 Tage nach Auftragsvergabe beziehungsweise Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen der Vergabe an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln.

Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 hat die Übermittlung in der Form des im Anhang III der in § 37 Absatz 2 genannten Verordnung (EU) enthaltenen Standardformulars zu erfolgen.

Zu Absatz 3
Die Regelung in Absatz 3 setzt Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU um und schreibt vor, dass die Vergabebekanntmachung in den Fällen, in denen eine Vorinformation nach § 38 Absatz 4 vorliegt, einen entsprechenden Hinweis enthalten muss, wenn der öffentliche Auftraggeber während des zwölfmonatigen Zeitraums, der von der Vorinformation abgedeckt ist, keine weitere Vergabe vornehmen wird. Die Regelung ist Ausfluss des Transparenzgrundsatzes und soll die Planungssicherheit bei interessierten Unternehmen erhöhen.

Zu Absatz 4
Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und entspricht inhaltlich dem früheren § 23 EG Absatz 3 und 4 VOL/A.

Nach Satz 1 umfasst die Vergabebekanntmachung bei Rahmenvereinbarungen den Abschluss der Rahmenvereinbarung, aber nicht der Einzelaufträge, die aufgrund der Rahmenvereinbarung vergeben wurden.

Nach Satz 2 können öffentliche Auftraggeber bei Aufträgen, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergebenen wurden, die zu veröffentlichenden Einzelaufträge in einer quartalsweisen Zusammenstellung bündeln. In diesem Fall ist die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu versenden.

Zu Absatz 5
Absatz 5 setzt inhaltlich die Regelung in Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU um und betrifft die in § 132 GWB geregelte Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit. Auftragsänderungen nach § 132 Absatz 5 in Verbindung mit § 132 Absatz 2 Nummer 2 und 3 GWB müssen die Informationen nach Anhang V Teil G der Richtlinie 2014/24/EU enthalten und in der Form des im Anhang XVII der in § 37 Absatz 2 genannten Verordnung (EU) in der jeweiligen Fassung enthaltenen Musters erstellt werden.

Zu Absatz 6
Absatz 6 entspricht inhaltlich Artikel 50 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU und entspricht den früheren § 23 EG Absatz 1 Satz 2 VOL/A und § 14 Absatz 3 VOF. Nach Absatz 6 sind bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe von den Bekanntmachungspflichten über die Auftragserteilung ausgenommen.

Zu Nummer 1
Nach Nummer 1 müssen öffentliche Auftraggeber bestimmte Angaben nicht veröffentlichen, wenn die Weitergabe dieser Angaben den Gesetzesvollzug vereiteln würde.

Zu Nummer 2
Nummer 2 sieht eine Ausnahme von der Bekanntmachungspflicht vor, wenn die Weitergabe bestimmter Angaben dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.

Zu Nummer 3
Nach Nummer 3 kann von der Weitergabe bestimmter Angaben im Rahmen der Vergabebekanntmachung abgesehen werden, wenn diese den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden würde.

Zu Nummer 4
Nummer 4 räumt eine Ausnahme von der Bekanntmachungspflicht ein, soweit bestimmte Angaben den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würden.


Quelle: Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRModVO)

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