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VgV § 37 Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil; Ex-ante-Transparenz
(1) Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit. § 17 Absatz 5 und § 38 Absatz 4 bleiben unberührt.
(2) Die Auftragsbekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 16 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a erstellt.
(3) Der öffentliche Auftraggeber benennt in der Auftragsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können.
(4) Der öffentliche Auftraggeber kann im Internet zusätzlich ein Beschafferprofil einrichten. Es enthält die Veröffentlichung von Vorinformationen, Angaben über geplante oder laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge oder aufgehobene Vergabeverfahren sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen wie zum Beispiel Kontaktstelle, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer des öffentlichen Auftraggebers.
(5) Die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 25 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.
Die Durchführung eines Vergabeverfahrens ist grundsätzlich europaweit bekanntzumachen. Der in der Richtlinie 2014/24/EU verwendete Begriff des „Aufrufs zum Wettbewerb“ wird im deutschen Recht nicht übernommen, sodass diese Begriffsebene ersatzlos entfällt. Dem liegt die Tatsache zugrunde, dass Missverständnissen vorgebeugt werden soll, weil die deutsche Sprache anders als die englische nicht mehrere Worte für den Begriff des Wettbewerbs kennt. Im deutschen Vergaberecht wird der Begriff des Wettbewerbs bereits in § 103 Absatz 6 GWB als Planungswettbewerb beziehungsweise Auslobungsverfahren legal definiert. Zudem hat sich der Ausdruck „Teilnahmewettbewerb“ für die erste Stufe im nicht offenen Verfahren, dem Verhandlungsverfahren, dem wettbewerblichen Dialog und der Innovationspartnerschaft etabliert.
Zu Absatz 1
Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 49, Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 1 und Artikel 32 der Richtlinie 2014/24/EU. Danach werden Vergabeverfahren unabhängig von der gewählten Verfahrensart grundsätzlich durch eine Auftragsbekanntmachung in Gang gesetzt. Dies soll Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerb gewährleisten. Ausnahmen vom Bekanntmachungsgrundsatz bilden lediglich Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 17 Absatz 5 und die Fälle nach § 38 Absatz 4, in denen die Vorinformation eine Auftragsbekanntmachung entbehrlich werden lässt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU um. Die Auftragsbekanntmachung muss die Informationen nach Anhang V Teil C der Richtlinie 2014/24/EU enthalten und in der Form des im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Europäischen Kommission zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge enthaltenen Musters erstellt werden.
Zu Absatz 3
Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes schreibt Absatz 3 vor, dass die öffentlichen Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung die zuständige Vergabekammer als Nachprüfungsbehörde benennen müssen. Dies folgt aus Anhang V Teil C Nummer 25 der Richtlinie 2014/24/EU. Unter Umständen können auch mehrere Nachprüfungsbehörden zuständig sein; dann sind alle zuständigen Nachprüfungsbehörden zu nennen. Die zuständige Vergabekammer ergibt sich aus den §§ 156 und 158 GWB.
Zu Absatz 4
Absatz 4 ist an Artikel 48 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Anhang VIII Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU angelehnt. Öffentliche Auftraggeber haben danach die Möglichkeit, ein Beschafferprofil im Internet einzurichten, in dem eine Vorinformation nach § 38 Absatz 1 oder andere für die Auftragsvergabe relevante Informationen, beispielsweise die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, veröffentlicht werden können. Um eine diskriminierungsfreie Vergabe sicherzustellen, muss bei Veröffentlichungen im Beschafferprofil jedoch § 40 Absatz 3 berücksichtigt werden.
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