Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

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VgV § 35 Nebenangebote

Änderungen infolge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge,
das am 1. Juli 2026 in Kraft trat, sind hervorgehoben:

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann Nebenangebote in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung zulassen oder vorschreiben. Fehlt eine entsprechende Angabe, sind keine Nebenangebote zugelassen. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Nebenangebote müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.

(2) Lässt der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu oder schreibt er diese vor, legt er in den Vergabeunterlagen Mindestanforderungen fest und gibt an, in welcher Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind. Die Zuschlagskriterien sind gemäß § 127 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen so festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind. Nebenangebote können auch zugelassen oder vorgeschrieben werden, wenn der Preis oder die Kosten das alleinige Zuschlagskriterium sind.

(3) Der öffentliche Auftraggeber berücksichtigt nur Nebenangebote, die die Mindestanforderungen erfüllen. Ein Nebenangebot darf nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil es im Falle des Zuschlags zu einem Dienstleistungsauftrag anstelle eines Lieferauftrags oder zu einem Lieferauftrag anstelle eines Dienstleistungsauftrags führen würde.

§ 35 setzt Artikel 45 der Richtlinie 2014/24/EU um.

Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU um. Der öffentliche Auftraggeber kann danach Nebenangebote zulassen oder verlangen. Aufgrund der Bedeutung von Innovationen für die öffentliche Auftragsvergabe sollten Nebenangebote so oft wie möglich zugelassen werden.

Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge

Nebenangebote sind ein wirksames Mittel zur Förderung von innovativen Lösungen und der Teilnahme von innovativen Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren. Durch die Zulassung von Nebenangeboten können innovative Lösungen, die vom öffentlichen Auftraggeber nicht vorhergesehen wurden, in ein Vergabeverfahren eingebracht werden und dieses gewinnen.

Auf diese Weise profitieren nicht nur die öffentlichen Auftraggeber sowie das innovative Unternehmen, welches Zugang zur öffentlichen Beschaffung erhält, sondern es wird ein gesunder Wettbewerb um die besten Ideen mit einem Zugewinn an Lösungen und Angeboten gefördert. Der Staat kann als Innovationstreiber und Ankerkunde fungieren und zugleich durch das große Kreativpotential der Unternehmen und deren innovative Lösungen einen höheren Wert der beschafften Leistung – gegebenenfalls über die Bedarfsdeckung hinaus – erhalten.

Durch die Anpassungen des § 35 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird ein Entscheidungs- und Äußerungsgebot bezüglich Nebenangeboten für die öffentlichen Auftraggeber eingeführt. Sie müssen diesbezüglich eine aktive Entscheidung treffen und diese in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angeben. Eine Begründung der Entscheidung seitens des öffentlichen Auftraggebers ist nicht erforderlich.
Die Regelung soll eine vertiefte Auseinandersetzung des öffentlichen Auftraggebers mit dem positiven Nutzen des Instruments der Nebenangebote bewirken und dadurch deren Anwendung erhöhen. Dies steht auch im Einklang mit den Erwägungsgründen 47 und 48 der EU-Richtlinie 2014/24/EU, die die besondere Rolle von öffentlichen Auftraggebern bei Forschung und Innovation hervorheben („sollten die öffentlichen Auftraggeber aufgefordert werden, so oft wie möglich Varianten zuzulassen“). Zugleich soll der öffentliche Auftraggeber nicht mit dem zusätzlichen Aufwand einer gesonderten Begründung belastet werden. Daher bleibt es weiterhin den öffentlichen Auftraggebern überlassen, ob und wann sie Nebenangebote zulassen, vorschreiben oder ausschließen.

Fehlt eine entsprechende Angabe, so sind nach Artikel 45 Absatz 1 Satz 3 der EU-Richtlinie 2014/24/EU keine Nebenangebote zugelassen.

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)

Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt in Umsetzung von Artikel 45 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU die Anforderungen für den Fall, dass der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zulässt oder vorschreibt.

Insbesondere muss der öffentliche Auftraggeber die Mindestanforderungen für Nebenangebote definieren. Die für Nebenangebote vorzugebenden Mindestanforderungen brauchen dabei im Allgemeinen nicht alle Details der Ausführung zu erfassen, sondern dürfen Spielraum für eine hinreichend große Variationsbreite in der Ausarbeitung von Alternativvorschlägen lassen und sich darauf beschränken, den Bietern, abgesehen von technischen Spezifikationen, in allgemeinerer Form den Standard und die wesentlichen Merkmale zu vermitteln, die eine Alternativausführung aufweisen muss.

Über die Erfüllung der Mindestanforderungen hinaus müssen Nebenangebote nicht mit dem „Amtsvorschlag“ gleichwertig sein. Eine allgemeine Gleichwertigkeitsprüfung, für die es keine benannten Bezugspunkte gibt, genügt nicht den Anforderungen an ein transparentes Verfahren.

Die Vorschrift stellt ferner klar, dass Nebenangebote auch dann zulässig sind und gewertet werden dürfen, wenn der Preis alleiniges Zuschlagskriterium ist. Unabhängig davon liegt jedoch die Festlegung aussagekräftiger, auf den jeweiligen Auftragsgegenstand und den mit ihm zu deckenden Bedarf zugeschnittener Zuschlagskriterien durch den öffentlichen Auftraggeber nahe. Auf diese Weise kann eingeschätzt werden, ob ein preislich günstigeres Nebenangebot mit einem solchen Abstand hinter der Qualität eines dem Amtsvorschlag entsprechenden Hauptangebots zurückbleibt, dass es nicht als das wirtschaftlichste Angebot bewertet werden kann. Ist der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium vorgesehen, sollten die Mindestanforderungen besonders sorgfältig festgelegt werden.

Der öffentliche Auftraggeber muss ferner vorgeben, auf welche Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind. Dabei kann er insbesondere vorschreiben, dass Nebenangebote nur zugelassen sind, sofern auch ein Hauptangebot eingereicht wird.

Zu Absatz 3
Mit Absatz 3 wird Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU umgesetzt.


Quelle: Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRModVO)

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