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VgV § 32 Technische Anforderungen
(1) Verweist der öffentliche Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung auf technische Anforderungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 2, so darf er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, dass die angebotenen Liefer- und Dienstleistungen nicht den von ihm herangezogenen technischen Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen, wenn das Unternehmen in seinem Angebot dem öffentlichen Auftraggeber mit geeigneten Mitteln nachweist, dass die vom Unternehmen vorgeschlagenen Lösungen diesen technischen Anforderungen gleichermaßen entsprechen.
(2) Enthält die Leistungsbeschreibung Leistungs- oder Funktionsanforderungen, so darf der öffentliche Auftraggeber ein Angebot nicht ablehnen, wenn diese Anforderungen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen und das Angebot Folgendem entspricht:
- einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird,
- einer Europäischen Technischen Bewertung,
- einer gemeinsamen technischen Spezifikation,
- einer internationalen Norm oder
- einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde.
Das Unternehmen muss in seinem Angebot belegen, dass die jeweilige der Norm entsprechende Liefer- oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht. Belege können insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle sein.
Zu Absatz 1
Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 42 Absatz 5 der Richtlinie 2014/24/EU und entspricht dem bisherigen § 8 EG Absatz 3 VOL/A. Weist der Bieter in seinem Angebot nach, dass die von ihm angebotene Leistung den technischen Anforderungen entspricht, darf der öffentliche Auftraggeber das Angebot nicht ausschließen. Verwendet der öffentliche Auftraggeber als technische Anforderungen die Verwendung von Normen nach § 31 Absatz 2 Nummer 2, muss sich der Nachweis des Bieter darauf beziehen, dass die vorgeschlagene Lösung den technischen Anforderungen, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entspricht. Der Bieter hat diesen Nachweis in seinem Angebot zu führen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 setzt die Bestimmung in Artikel 42 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU um und entspricht dem bisherigen § 8 EG Absatz 4 VOL/A. Verwendet der öffentliche Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung Leistungs- und Funktionsanforderungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1, darf er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, dass die angebotene Leistung nicht den in Nummer 1 bis 5 genannten Anforderungen entspreche, wenn diese Anforderungen die von ihm geforderten Leistungs- und Funktionsanforderungen betreffen.
Satz 2 entspricht Artikel 42 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU. Der Bieter muss in seinem Angebot nachweisen, dass die den in Nummer 1 bis 5 genannten Vorschriften entsprechende Leistung den Funktions- und Leistungsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht. Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten.
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