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VgV § 29 Vergabeunterlagen; Zahlung
Änderungen infolge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge,
das am 1. Juli 2026 in Kraft trat, sind hervorgehoben:
(1) Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben, die erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Sie bestehen in der Regel aus
- dem Anschreiben, insbesondere der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten oder Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen,
- der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens (Bewerbungsbedingungen), einschließlich der Angabe der Eignungs- und Zuschlagskriterien, sofern nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung genannt, und
- den Vertragsunterlagen, die aus der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen bestehen.
(2) Der Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a) ist in der Regel in den Vertrag einzubeziehen. Dies gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
(3) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie hat in der Regel binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen. In geeigneten Fällen sollen frühere Zahlungen, Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben vereinbart werden; eine Begründung ist nicht erforderlich.
§ 29 ist an die Begriffsbestimmung der „Vergabeunterlagen“ in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie 2014/24/EU angelehnt, wobei die bisherige Terminologie der „Vergabeunterlagen“ der VOL/A aufrecht erhalten werden soll. Während terminologisch die in der Richtlinie 2014/24/EU definierten „Vergabeunterlagen“ neben der Leistungsbeschreibung insbesondere auch die Auftragsbekanntmachung umfassen, stellt § 29 klar, dass dies bei den Vergabeunterlagen nicht der Fall ist.
Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Mit der neuen Überschrift wird verdeutlicht, dass auch Regelungen zur Zahlung im neuen Absatz 3 getroffen werden.
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht dem früheren § 9 EG Absatz 1 VOL/A. Nach Satz 1 umfassen die Vergabeunterlagen alle Angaben, die notwendig sind, um Unternehmen eine Entscheidung über die Teilnahme an der Vergabe zu ermöglichen. Satz 2 zählt die Unterlagen auf, die regelmäßig Bestandteil der Vergabeunterlagen sind. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des „erschöpfend“ in § 121 GWB.
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)
Zu Nummer 1
Zu den Vergabeunterlagen zählen nach Nummer 1 das Anschreiben, die Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Abgabe von Teilnahmeanträgen sowie Begleitschreiben für die Abgabe von den Bewerbern bzw. Bietern angeforderten Unterlagen.
Zu Nummer 2
Nach Nummer 2 zählt auch die Beschreibung der Einzelheiten der Verfahrensdurchführung (Bewerbungsbedingungen) zu den Vergabeunterlagen, sofern diese nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung genannt wurden.
Zu Nummer 3
Schließlich erwähnt Nummer 3 die Vertragsunterlagen, bestehend aus der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen als regelmäßiger Bestandteil der Vergabeunterlagen.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 Satz 1 sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) grundsätzlich zum Vertragsgegenstand zu machen. Bei freiberuflichen Tätigkeiten sowie bei Tätigkeiten, die im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen erbracht werden, wird eine Ausnahme von der durch Absatz 2 Satz 1 begründeten Pflicht geregelt.
Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge zum neuen Absatz 3
Mit der Regelung im neuen Absatz 3 sollen Hürden hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten, die Unternehmen an der Teilnahme an Vergabeverfahren hindern bzw. ihre Anreize dafür verringern, abgebaut werden. Dies gilt im besonderen Maße für junge Unternehmen sowie KMU.
In der öffentlichen Konsultation wurden die Rechnungszyklen, das Zahlungsziel und ggfs. auch die Zahlungsmentalität öffentlicher Auftraggeber als teilweise große Hindernisse für die Teilnahme von KMU identifiziert. Denn diese Unternehmen sind unter Umständen mit anderen Voraussetzungen bei der Vorfinanzierung entsprechender Projekte konfrontiert, obgleich ihre Unternehmenseignung vorliegt. Dies gilt in besonderem Ausmaß auch für junge Unternehmen wie Start-ups.
Mit dem neuen Absatz wird in Anlehnung an § 17 Absatz 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) eine Vorgabe hinsichtlich des Zahlungsziels gemacht. Die Zahlung hat in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang zu erfolgen. Soweit möglich sollten auch frühere Zahlungen, Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen vereinbart werden.
Denn im Rahmen seines staatlichen Handelns besitzt der öffentliche Auftraggeber hinsichtlich der Zahlungsbedingungen nicht nur eine Vorbildfunktion, sondern er sollte auch allein aus wirtschaftspolitischen Gründen für eine möglichst unternehmerfreundliche Bedingungen und zeitnahe Zahlungen sorgen, damit dem Auftragnehmer keine negativen Auswirkungen durch etwa mangelnde Liquidität entstehen. Auch tragen unternehmensfreundliche Bedingungen, möglichst frühzeitig festgelegt, auch zur Aufrechterhaltung der Attraktivität der öffentlichen Hand als Wirtschaftspartner bei und kann so zu einer Teilnahme an öffentlichen Aufträgen anreizen.
Die Zahlungsmodalitäten sind Teil der Vertragsbedingungen und gehören damit zu den Vertragsunterlagen, die nach § 29 Absatz 1 Nummer 3 in der Regel Teil der Vergabeunterlagen sind. Damit sind die Zahlungsmodalitäten auch für potentielle Bewerber und Bieter ersichtlich.
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)