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VgV § 29 Vergabeunterlagen
(1) Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben, die erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Sie bestehen in der Regel aus
- dem Anschreiben, insbesondere der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten oder Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen,
- der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens (Bewerbungsbedingungen), einschließlich der Angabe der Eignungs- und Zuschlagskriterien, sofern nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung genannt, und
- den Vertragsunterlagen, die aus der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen bestehen.
(2) Der Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a) ist in der Regel in den Vertrag einzubeziehen. Dies gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
§ 29 ist an die Begriffsbestimmung der „Vergabeunterlagen“ in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie 2014/24/EU angelehnt, wobei die bisherige Terminologie der „Vergabeunterlagen“ der VOL/A aufrecht erhalten werden soll. Während terminologisch die in der Richtlinie 2014/24/EU definierten „Vergabeunterlagen“ neben der Leistungsbeschreibung insbesondere auch die Auftragsbekanntmachung umfassen, stellt § 29 klar, dass dies bei den Vergabeunterlagen nicht der Fall ist.
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht dem früheren § 9 EG Absatz 1 VOL/A. Nach Satz 1 umfassen die Vergabeunterlagen alle Angaben, die notwendig sind, um Unternehmen eine Entscheidung über die Teilnahme an der Vergabe zu ermöglichen. Satz 2 zählt die Unterlagen auf, die regelmäßig Bestandteil der Vergabeunterlagen sind. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Zu Nummer 1
Zu den Vergabeunterlagen zählen nach Nummer 1 das Anschreiben, die Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Abgabe von Teilnahmeanträgen sowie Begleitschreiben für die Abgabe von den Bewerbern bzw. Bietern angeforderten Unterlagen.
Zu Nummer 2
Nach Nummer 2 zählt auch die Beschreibung der Einzelheiten der Verfahrensdurchführung (Bewerbungsbedingungen) zu den Vergabeunterlagen, sofern diese nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung genannt wurden.
Zu Nummer 3
Schließlich erwähnt Nummer 3 die Vertragsunterlagen, bestehend aus der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen als regelmäßiger Bestandteil der Vergabeunterlagen.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 Satz 1 sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) grundsätzlich zum Vertragsgegenstand zu machen. Bei freiberuflichen Tätigkeiten sowie bei Tätigkeiten, die im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen erbracht werden, wird eine Ausnahme von der durch Absatz 2 Satz 1 begründeten Pflicht geregelt.
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