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VgV § 28 Markterkundung
Änderungen infolge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge,
das zum 1. Juli 2026 in Kraft tritt, sind hervorgehoben:
(1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der öffentliche Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. Die Markterkundung kann auch umweltbezogene und soziale Aspekte sowie Aspekte der Qualität und Innovation umfassen und auch elektronisch durchgeführt werden.
(2) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig.
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 können öffentliche Auftraggeber Markterkundungen vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens durchführen. Diese Markterkundungen dürfen allerdings ausschließlich zur Vorbereitung eines Vergabeverfahrens oder zur Unterrichtung der Unternehmen über bestehende Auftragsvergabepläne und -anforderungen des öffentlichen Auftraggebers dienen.
Nach dem bisherigen § 2 EG Absatz 3 VOL/A war die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke von Ertragsberechnungen unzulässig. Dahinter stand der Grundsatz, dass das Vergabeverfahren nicht zu vergabefremden Zwecken genutzt werden soll.
Von diesem Grundsatz weicht auch diese Vorschrift nicht ab. In Umsetzung des Artikels 40 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU wird klargestellt, dass eine Markterkundung vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens zum Zwecke der Planung und Durchführung eines Vergabeverfahrens zulässig ist. In vielen Fällen erscheint eine vorherige Markterkundung auch sinnvoll, um eine fundierte Leistungsbeschreibung auf einer realistischen Kalkulationsgrundlage erstellen zu können.
Zur Markterkundung kann der öffentliche Auftraggeber nach Artikel 40 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU beispielsweise den Rat von unabhängigen Sachverständigen oder Behörden oder von Marktteilnehmern einholen oder annehmen. Der Rat darf dabei nicht wettbewerbsverzerrend sein und nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz führen.
Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Soweit eine Markterkundung nach Satz 1 durchgeführt wird, kann diese sich auch darauf beziehen, inwieweit bei der Auftragsvergabe Nachhaltigkeitsaspekte oder Aspekte der Qualität oder Innovation berücksichtigt werden können. Das öffentliche Auftragswesen ist – auch über die Anreizung von Leitmärkten hinaus, zu deren Zweck die Verordnungsermächtigung in § 113 GWB vorgesehen ist –, ein zentraler Hebel für die grüne Transformation, etwa für mehr Klimaschutz und die Kreislaufwirtschaft, und für mehr soziale Nachhaltigkeit, wobei sicherzustellen ist, dass das zentrale Anliegen einer wirtschaftlichen und wettbewerblichen Beschaffung maßgeblich bleibt.
Die Markterkundung kann auch elektronisch durchgeführt werden. In geeigneten Fällen kann sie auch vornehmlich digital durchzuführen sein. Sie kann dann neben Online-Marktplätzen und sonstigen geeigneten digitalen Plattformen etwa auch spezifische Fach- und Vergleichsportale und Unternehmenswebseiten umfassen. Eine Erkundung auf anderem Wege, etwa telefonisch oder in einschlägigen Fachzeitschriften, ist weiterhin möglich und geeignet. Insbesondere zur Vorbereitung komplexer Verfahren können auch strukturierte Gespräche und Interviews unter Beachtung der einem potentiellen Vergabeverfahren vorwirkenden Grundsätze der Gleichbehandlung, Diskriminierungsfreiheit und Transparenz geboten sein.
Ziel der Markterkundung ist es, einen geeigneten und aktuellen Überblick über den möglichen Beschaffungsgegenstand zu erhalten. Zur Recherche nachhaltiger Leistungen eignen sich das Internetangebot der Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung unter www.nachhaltige-beschaffung.info, für innovative Leistungen unter anderem der Marktplatz der Innovationen des Kompetenzzentrums für innovative Beschaffung KOINNO unter https://app.koinnovationsplatz.de/marktplatz-der-innovationen.
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)
Zu Absatz 2
Absatz 2 überführt den Regelungsgehalt des bisherigen § 2 EG Absatz 3 VOL/A in diese Vergabeverordnung. Die Vorschrift stellt klar, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens zur reinen Markterkundung oder zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung, d. h. zu vergabefremden Zwecken, wie bisher unzulässig ist.