Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

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VgV § 22 Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann für die Beschaffung marktüblicher Leistungen ein dynamisches Beschaffungssystem nutzen.

(2) Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem befolgt der öffentliche Auftraggeber die Vorschriften für das nicht offene Verfahren.

(3) Ein dynamisches Beschaffungssystem wird ausschließlich mithilfe elektronischer Mittel eingerichtet und betrieben. Die §§ 11 und 12 finden Anwendung.

(4) Ein dynamisches Beschaffungssystem steht im gesamten Zeitraum seiner Einrichtung allen Bietern offen, die die im jeweiligen Vergabeverfahren festgelegten Eignungskriterien erfüllen. Die Zahl der zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerber darf nicht begrenzt werden.

(5) Der Zugang zu einem dynamischen Beschaffungssystem ist für alle Unternehmen kostenlos.

Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/24/EU um und bestimmt, dass marktübliche Leistungen unter Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems beschafft werden können. Dabei muss es sich um solche Leistungen handeln, die, wenn sie allgemein auf dem Markt verfügbar sind, den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers entsprechen.

Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2014/24/EU um und stellt klar, dass bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem durch den öffentlichen Auftraggeber die Vorschriften für das nicht offene Verfahren zu befolgen sind.

Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt Artikel 34 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU um und bestimmt, dass zum Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems ausschließlich elektronische Mittel nach den §§ 9 ff. verwendet werden dürfen.

Absatz 3 stellt außerdem klar, dass auch auf ein nicht offenes Verfahren, im Rahmen dessen ein dynamisches Beschaffungssystem eingerichtet wird, die Vorschriften über den Einsatz elektronischer, alternativer elektronischer und anderer als elektronischer Mittel Anwendung finden, die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems der Anwendung der vorgenannten Vorschriften folglich nicht entgegensteht.

Zu Absatz 4
Absatz 4 setzt Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2014/24/EU um und stellt klar, dass ein dynamisches Beschaffungssystem jedem Unternehmen, das die jeweiligen Eignungskriterien erfüllt, über die gesamte Zeit seiner Einrichtung hinweg zur Verfügung steht. Außerdem darf die Zahl der zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerber nicht begrenzt werden.

Zu Absatz 5
Absatz 5 setzt Artikel 34 Absatz 9 der Richtlinie 2014/24/EU um.


Quelle: Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRModVO)

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