Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

Sie befinden sich hier: Normen » Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) » § 21 Rahmenvereinbarungen

VgV § 21 Rahmenvereinbarungen

(1) Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung erfolgt im Wege einer nach dieser Verordnung anwendbaren Verfahrensart. Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden. Eine Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Art angewendet werden, die den Wettbewerb behindert, einschränkt oder verfälscht.

(2) Auf einer Rahmenvereinbarung beruhende Einzelaufträge werden nach den Kriterien dieses Absatzes und der Absätze 3 bis 5 vergeben. Die Einzelauftragsvergabe erfolgt ausschließlich zwischen den in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung genannten öffentlichen Auftraggebern und denjenigen Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelauftrags Vertragspartei der Rahmenvereinbarung sind. Dabei dürfen keine wesentlichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vorgenommen werden.

(3) Wird eine Rahmenvereinbarung mit nur einem Unternehmen geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. Für die Vergabe der Einzelaufträge kann der öffentliche Auftraggeber das an der Rahmenvereinbarung beteiligte Unternehmen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auffordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervollständigen.

(4) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehr als einem Unternehmen geschlossen, werden die Einzelaufträge wie folgt vergeben:

  1. gemäß den Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneutes Vergabeverfahren, wenn in der Rahmenvereinbarung alle Bedingungen für die Erbringung der Leistung sowie die objektiven Bedingungen für die Auswahl der Unternehmen festgelegt sind, die sie als Partei der Rahmenvereinbarung ausführen werden; die letztgenannten Bedingungen sind in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung zu nennen;
  2. wenn in der Rahmenvereinbarung alle Bedingungen für die Erbringung der Leistung festgelegt sind, teilweise ohne erneutes Vergabeverfahren gemäß Nummer 1 und teilweise mit erneutem Vergabeverfahren zwischen den Unternehmen, die Partei der Rahmenvereinbarung sind, gemäß Nummer 3, wenn diese Möglichkeit in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung durch die öffentlichen Auftraggeber festgelegt ist; die Entscheidung, ob bestimmte Liefer- oder Dienstleistungen nach erneutem Vergabeverfahren oder direkt entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung beschafft werden sollen, wird nach objektiven Kriterien getroffen, die in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung festgelegt sind; in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ist außerdem festzulegen, welche Bedingungen einem erneuten Vergabeverfahren unterliegen können; diese Möglichkeiten gelten auch für jedes Los einer Rahmenvereinbarung, für das alle Bedingungen für die Erbringung der Leistung in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, ungeachtet dessen, ob alle Bedingungen für die Erbringung einer Leistung für andere Lose festgelegt wurden; oder
  3. sofern nicht alle Bedingungen zur Erbringung der Leistung in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, mittels eines erneuten Vergabeverfahrens zwischen den Unternehmen, die Parteien der Rahmenvereinbarung sind.

(5) Die in Absatz 4 Nummer 2 und 3 genannten Vergabeverfahren beruhen auf denselben Bedingungen wie der Abschluss der Rahmenvereinbarung und erforderlichenfalls auf genauer formulierten Bedingungen sowie gegebenenfalls auf weiteren Bedingungen, die in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung in Übereinstimmung mit dem folgenden Verfahren genannt werden:

  1. vor Vergabe jedes Einzelauftrags konsultiert der öffentliche Auftraggeber in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Unternehmen, die in der Lage sind, den Auftrag auszuführen,
  2. der öffentliche Auftraggeber setzt eine ausreichende Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelauftrag fest; dabei berücksichtigt er unter anderem die Komplexität des Auftragsgegenstands und die für die Übermittlung der Angebote erforderliche Zeit,
  3. die Angebote sind in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen und dürfen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht geöffnet werden,
  4. der öffentliche Auftraggeber vergibt die Einzelaufträge an den Bieter, der auf der Grundlage der in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung genannten Zuschlagskriterien das jeweils wirtschaftlichste Angebot vorgelegt hat.

(6) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf höchstens vier Jahre betragen, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vor.

§ 21 trifft in Umsetzung von Artikel 33 der Richtlinie 2014/24/EU Regelungen für Rahmenvereinbarungen im Sinne des § 103 Absatz 5 GWB. Diese müssen als wesentliche Vertragsbestandteile den in Aussicht genommenen Preis, das in Aussicht stehende Vertragsvolumen sowie die Laufzeit enthalten. Konkrete Leistungspflichten werden erst durch den jeweiligen auf der Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelauftrag begründet.

Zu Absatz 1
Nach Satz 1 erfolgt die Vergabe von Rahmenvereinbarungen nach den allgemeinen Regeln in den Verfahrensarten nach § 14 Absatz 1. Satz 2 schreibt vor, dass öffentliche Auftraggeber das voraussichtliche Auftragsvolumen so genau wie möglich ermitteln und bekanntgeben.

Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 dürfen die auf der Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge nur zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Vertragspartner der Rahmenvereinbarung und unter Berücksichtigung der Bestimmungen in den Absätzen 2 bis 5 abgeschlossen werden. An den Bedingungen der Rahmenvereinbarung dürfen ohne erneute Auftragsbekanntmachung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden.

Zu Absatz 3
Absatz 3 betrifft die Einzelauftragsvergabe bei Rahmenvereinbarungen mit nur einem Unternehmen. Satz 1 regelt das Verfahren, wenn die Rahmenvereinbarung abschließend sämtliche Bedingungen für die Vergabe der Einzelaufträge enthält. In diesem Fall erfolgt der Abruf der Einzelaufträge ohne besonderes Verfahren. Satz 2 regelt dagegen die Fälle, in denen die Rahmenvereinbarung nicht abschließend sämtliche Bedingungen für die Vergabe der Einzelaufträge enthält. Der öffentliche Auftraggeber konsultiert das Unternehmen in diesen Fällen in Textform und fordert es zur Vervollständigung seines Angebotes auf. Dabei darf von den Bedingungen der Rahmenvereinbarung nicht wesentlich abgewichen werden. Dem öffentlichen Auftraggeber steht es frei, das vervollständigte Angebot anzunehmen.

Zu Absatz 4
Absatz 4 betrifft die Einzelauftragsvergabe bei Rahmenvereinbarungen mit mehreren Unternehmen.

Nach Nummer 1 erfolgt in den Fällen, in denen die Rahmenvereinbarung bereits alle Bedingungen für die Erbringung der Leistung sowie die objektiven Bedingungen für die Auswahl der Unternehmen enthält, die Vergabe nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneutes Vergabeverfahren. Die Bedingungen für die Auswahl der Unternehmen sind bereits in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen mitzuteilen.

Nummer 2 regelt die Fälle, in denen der öffentliche Auftraggeber in der Rahmenvereinbarung sämtliche Bedingungen für die Erbringung der Leistung festgelegt hat, er sich in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen jedoch die Möglichkeit offen gehalten hat, die Vergabe der Einzelleistung nach Nummer 1 entsprechend der Bedingungen der Rahmenvereinbarung oder nach Nummer 3 mittels erneutem Vergabeverfahren zu beschaffen. In der Auftragsbekanntmachung sind die objektiven Kriterien zu nennen, nach denen der öffentliche Auftraggeber seine Entscheidung hierüber ausrichtet. Zudem ist in der Auftragsbekanntmachung festzulegen, welche Bedingungen der Rahmenvereinbarungen einem erneuten Vergabeverfahren unterliegen können. Diese Möglichkeit gilt auch für jedes Los einer Rahmenvereinbarung, sofern für das Los alle Bedingungen für die Erbringung der Leistung in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind.

Nach Nummer 3 ist ein erneutes Vergabeverfahren unter den Unternehmen, die Vertragspartner der Rahmenvereinbarung sind, durchzuführen, wenn die Bedingungen für die Vergabe der Einzelaufträge nicht abschließend in der Rahmenvereinbarung geregelt worden sind.

Zu Absatz 5
Nach Absatz 5 erfolgt die Vergabe von Einzelaufträgen in den Fällen des Absatz 4 Nummer 2 und 3 zu denselben Bedingungen wie der Abschluss der Rahmenvereinbarung, die erforderlichenfalls zu präzisieren sind, oder gegebenenfalls nach anderen, in der Auftragsbekanntmachung beziehungsweise den Vergabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen nach dem in den Nummern 1 bis 4 genannten Verfahren.

Nach Nummer 1 sind die Unternehmen, die Vertragspartner der Rahmenvereinbarung sind, in Textform zu befragen, ob sie in der Lage sind, den Einzelauftrag auszuführen.

Nummer 2 bestimmt, dass der öffentliche Auftraggeber eine angemessene Frist zur Angebotsabgabe festlegen muss, die unter anderem die Komplexität des Auftragsgegenstandes sowie die Dauer der Angebotserstellung berücksichtigt.

Nach Nummer 3 sind die Angebote in Textform einzureichen. Ihr Inhalt ist bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.

Nach Nummer 4 erfolgt die Vergabe des Einzelauftrags an das Unternehmen, das aufgrund der in der Auftragsbekanntmachung und den Vergabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung festgelegten Zuschlagskriterien das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat.

Zu Absatz 6
Nach Absatz 6 darf die Laufzeit von Rahmenvereinbarungen nicht mehr als vier Jahre betragen, es sei denn, der Gegenstand der Rahmenvereinbarung rechtfertigt eine längere Laufzeit.


Quelle: Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRModVO)

Keinen Beitrag mehr verpassen? Jetzt für unseren Newsletter anmelden und Themen auswählen

Ihre Anmeldung konnte nicht gespeichert werden. Bitte versuchen Sie es erneut.
Ihre Anmeldung war erfolgreich.

Vergabesymposium 2026

  • 19. – 20. Mai 2026
  • Jahrhunderthalle Bochum
  • 32 Referenten · 2 Fachforen
  • Frühbucherrabatt bis zum 31. Januar