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VgV § 2 Vergabe von Bauaufträgen
Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), der zuletzt durch die Bekanntmachung vom 6. September 2023 (BAnz AT 25.09.2023 B4) geändert worden ist, anzuwenden.
Die Eckpunkte zur Reform des Vergaberechts, die das Bundeskabinett am 7. Januar 2015 als Grundlage für die Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien in deutsches Recht beschlossen haben, sehen vor, dass die bauspezifischen Vergabeverfahren weiterhin in Teil A der in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) durch den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) geregelt werden sollen. Damit soll den Besonderheiten der Bauleistungen bei öffentlichen Aufträgen Rechnung getragen werden.
Wie § 6 der bisherigen Vergabeverordnung greift nunmehr § 2 der neuen Vergabeverordnung die neue VOB/A auf und erklärt sie in der im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung für die Vergabe von Bauaufträgen im Oberschwellenbereich für anwendbar. Damit gelten die Vorschriften dieser Vergabeordnung grundsätzlich nicht für Bauaufträge. Davon ausgenommen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 dieser Vergabeverordnung, die ergänzend – und vorrangig – zu den Regelungen der VOB/A Anwendung finden. Damit sind insbesondere die Vorschriften zur Schätzung des Auftragswerts, zur Wahrung der Vertraulichkeit, zur Vermeidung von Interessenkonflikten, zur vorherigen Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens, zur Dokumentation und zur Erstellung des Vergabevermerks uneingeschränkt auch bei der Vergabe von Bauaufträgen anzuwenden. Gleiches gilt für grundlegende Vorschriften zur elektronischen Auftragsvergabe und besondere Methoden und Instrumenten in Vergabeverfahren wie z. B. den Rahmenvereinbarungen und dynamischen Beschaffungssystemen.
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