Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

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VgV § 2 Vergabe von Bauaufträgen

Änderungen infolge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge,
das am 1. Juli 2026 in Kraft trat, sind hervorgehoben:

Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), der zuletzt durch die Bekanntmachung vom 6. September 2023 (BAnz AT 25.09.2023 B4) geändert worden ist, anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden; auf ihre Vergabe ist diese Verordnung anzuwenden.

Die Eckpunkte zur Reform des Vergaberechts, die das Bundeskabinett am 7. Januar 2015 als Grundlage für die Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien in deutsches Recht beschlossen haben, sehen vor, dass die bauspezifischen Vergabeverfahren weiterhin in Teil A der in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) durch den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) geregelt werden sollen. Damit soll den Besonderheiten der Bauleistungen bei öffentlichen Aufträgen Rechnung getragen werden.

Wie § 6 der bisherigen Vergabeverordnung greift nunmehr § 2 der neuen Vergabeverordnung die neue VOB/A auf und erklärt sie in der im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung für die Vergabe von Bauaufträgen im Oberschwellenbereich für anwendbar. Damit gelten die Vorschriften dieser Vergabeordnung grundsätzlich nicht für Bauaufträge. Davon ausgenommen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 dieser Vergabeverordnung, die ergänzend – und vorrangig – zu den Regelungen der VOB/A Anwendung finden. Damit sind insbesondere die Vorschriften zur Schätzung des Auftragswerts, zur Wahrung der Vertraulichkeit, zur Vermeidung von Interessenkonflikten, zur vorherigen Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens, zur Dokumentation und zur Erstellung des Vergabevermerks uneingeschränkt auch bei der Vergabe von Bauaufträgen anzuwenden. Gleiches gilt für grundlegende Vorschriften zur elektronischen Auftragsvergabe und besondere Methoden und Instrumenten in Vergabeverfahren wie z. B. den Rahmenvereinbarungen und dynamischen Beschaffungssystemen.

Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge

Werden in einer gemeinsamen Losvergabe Planungsleistungen als Teil eines Bauauftrags vergeben, unterliegt ihre Vergabe nach § 2 grundsätzlich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Dies ist jedoch nicht sachgerecht, wenn die Planungsleistungen als eigenständiges Los vergeben werden. Dann soll aufgrund der größeren Sachnähe dieses Los nach den Regelungen der VgV, einschließlich der Regelungen für Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten und Ingenieurleistungen in Abschnitt 6 vergeben werden. Ob der Auftraggeber Planungs- und Bauleistungen zu einem Bauauftrag zusammenfasst, ist eine Frage des Einzelfalls. Siehe dazu auch die Begründung zu der Änderung an § 103 Absatz 3 GWB.

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)


Quelle: Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRModVO)

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