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VgV § 17 Verhandlungsverfahren
Änderungen infolge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge,
das am 1. Juli 2026 in Kraft trat, sind hervorgehoben:
(1) Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen gemäß § 48 Absatz 1 geforderten Unterlagen für die Prüfung ihrer Eignung.
(2) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.
(3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Teilnahmefrist unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf.
(4) Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Erstangebot einreichen. Der öffentliche Auftraggeber kann die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, gemäß § 51 begrenzen.
(5) Bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgt keine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen, sondern unmittelbar eine Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten an die vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Unternehmen. Der Auftraggeber soll zwischen den Unternehmen, die zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert werden, wechseln und in geeigneten Fällen junge sowie kleine und mittlere Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordern. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
(6) Die Frist für den Eingang der Erstangebote beträgt beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
(7) Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann der öffentliche Auftraggeber die Angebotsfrist mit den Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, sofern allen Bewerbern dieselbe Frist für die Einreichung der Angebote gewährt wird. Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist, beträgt diese mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
(8) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Angebotsfrist gemäß Absatz 6 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, nicht unterschreiten darf.
(9) Der öffentliche Auftraggeber kann die Angebotsfrist gemäß Absatz 6 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.
(10) Der öffentliche Auftraggeber verhandelt mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Dabei darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden mit Ausnahme der vom öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien.
(11) Der öffentliche Auftraggeber kann den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er sich in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung diese Möglichkeit vorbehalten hat.
(12) Sofern der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen darauf hingewiesen hat, kann er die Verhandlungen in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abwickeln, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Schlussphase des Verfahrens müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass der Wettbewerb gewährleistet ist, sofern ursprünglich eine ausreichende Anzahl von Angeboten oder geeigneten Bietern vorhanden war.
(13) Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleichbehandelt werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Er unterrichtet alle Bieter, deren Angebote nicht gemäß Absatz 12 ausgeschieden wurden, in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs über etwaige Änderungen der Leistungsbeschreibung, insbesondere der technischen Anforderungen oder anderer Bestandteile der Vergabeunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien betreffen. Im Anschluss an solche Änderungen gewährt der öffentliche Auftraggeber den Bietern ausreichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Angebote einzureichen. Der öffentliche Auftraggeber darf vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.
(14) Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber, die Verhandlungen abzuschließen, so unterrichtet er die verbleibenden Bieter und legt eine einheitliche Frist für die Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote fest. Er vergewissert sich, dass die endgültigen Angebote die Mindestanforderungen erfüllen, und entscheidet über den Zuschlag auf der Grundlage der Zuschlagskriterien.
(15) In einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Absatz 4 Nummer 3 ist der öffentliche Auftraggeber von den Verpflichtungen der §§ 9 bis 13, des § 53 Absatz 1 sowie der §§ 54 und 55 befreit. des Absatzes 5 Satz 2, der §§ 9 bis 13, 53 Absatz 1 sowie der §§ 54 und 55 befreit. Bei der Bemessung der Angebotsfrist ist in den Fällen des Satzes 1 eine Mindestfrist nicht zu beachten. Absatz 7 Satz 1 bleibt unberührt.
§ 17 regelt in Umsetzung des Artikels 29 der Richtlinie 2014/24/EU den Ablauf des in § 119 Absatz 5 GWB definierten Verhandlungsverfahrens im Detail.
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU um. Er entspricht systematisch dem § 16 Absatz 1.
Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Die Änderungen sind inhaltsgleich jenen in § 16 Absatz 1 für das nicht-offene Verfahren, hier entsprechend für das Verhandlungsverfahren. Auf die entsprechende Begründung wird verwiesen.
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 29 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU um und entspricht systematisch dem § 16 Absatz 2.
Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 3 der Richtlinie 2014/24/EU mit dem Verweis auf Artikel 28 der Richtlinie 2014/24/EU um und regelt die Möglichkeit zur Fristverkürzung bei der Teilnahmefrist wegen Dringlichkeit.
Zu Absatz 4
Absatz 4 entspricht systematisch dem § 16 Absatz 4, stellt dabei jedoch klar, dass die erfolgreichen Bewerber zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert werden.
Zu Absatz 5
Absatz 5 betrifft das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und setzt im ersten Halbsatz Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU um. Der zweite Halbsatz dient der Klarstellung.
Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Der öffentliche Auftraggeber soll bei seiner Aufforderung zur Abgabe eines Erstangebots zwischen geeigneten Unternehmen wechseln, um ausreichenden Wettbewerb zu gewährleisten. Zudem soll er bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe junge sowie kleine und mittlere Unternehmen in geeigneten Fällen berücksichtigen. Dies wird im neuen Satz 2 geregelt.
Junge Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sehen sich strukturellen Nachteilen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge ausgesetzt. Insbesondere gibt es nur wenige Berührungspunkte zwischen jungen Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern. Hinzu kommen weitere Schwierigkeiten, die sich nicht etwa durch eine fehlende Eignung oder Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen, sondern durch das Unternehmensalter bzw. die Unternehmensgröße und damit einhergehende Umstände ergeben – etwa durch geringere Ressourcen, geringere Fachkenntnisse im speziellen Gebiet des Vergaberechts und geringere Erfahrungswerte mit der öffentlichen Beschaffung. Dies gilt insbesondere für Start-ups, die angesichts ihrer Innovationstätigkeit und häufig neuartiger Angebote zusätzlichen Schwierigkeiten im Bereich der öffentlichen Beschaffung ausgesetzt sind.
Der Ausgleich dieser strukturellen Nachteile für junge sowie kleine und mittlere Unternehmen und die Verbesserung ihrer Rahmenbedingungen auch im öffentlichen Auftragswesen steht in Einklang etwa mit dem EU-Startup Nation Standard der Europäischen Kommission, der Strategie der Europäischen Kommission für kleine und mittlere Unternehmen und mit den vergaberechtlichen Grundsätzen der Innovations- und Mittelstandsförderung (vgl. Richtlinie 2014/24/EU, Erwägungsgründe 47 und 78, sowie § 97 Absatz 4 Satz 1 GWB), da junge Unternehmen wie Start-ups überproportional häufig innovative Lösungen anbieten, und stärkt in Umsetzung der Start-up-Strategie der Bundesregierung innovative Aspekte bei Vergaben.
Vor diesem Hintergrund kann erwartet werden, dass öffentliche Auftraggeber ihrerseits proaktiv handeln, um die Hürden und Hemmnisse für junge Unternehmen sowie KMU im Bereich der öffentlichen Beschaffung zu reduzieren. Dazu gehört nicht nur die verhältnismäßige Auswahl von Eignungskriterien und Eignungsnachweisen (vgl. § 122 GWB) und die Berücksichtigung der Umstände von jungen Unternehmen und KMU dabei (vgl. § 42 Absatz 2), sondern auch – wie hier in § 17 Absatz 5 Satz 2 vorgesehen – die direkte Ansprache potentieller Bieter und Bewerber aus diesem Adressatenkreis im Rahmen der Aufforderung zur Angebotsabgabe und im Rahmen des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Durch proaktives Handeln kann aber der öffentliche Auftraggeber mehr Berührungspunkte zwischen jungen Unternehmen sowie KMU und dem öffentlichen Auftraggeber schaffen und die oben genannten Hürden und Hemmnisse für junge sowie kleine und mittlere Unternehmen verringern.
Bei der Identifikation sowohl potentieller Hürden und Lösungen als auch potentieller Unternehmen kann er etwa insbesondere auf Unterstützungsleistungen des Kompetenzzentrums für innovative Beschaffung (KOINNO, www.koinno-bmwk.de) oder von Auftragsberatungszentren der Länder zurückgreifen. Daneben bietet KOINNO etwa mit dem KOINNOvationsplatz (https://app.koinnovationsplatz.de/) eine einfache digitale Plattform zur Unterstützung der Markterkundung. Öffentliche Auftraggeber können in Form sogenannter „Challenges“ ihre Bedarfe platzieren und Unternehmen ihre innovativen Angebote präsentieren. Auch die Auftragsberatungszentren der Länder führen häufig Bieterdatenbanken, auf die zurückgegriffen werden kann.
Mit dem neuen Satz 3 ist jedoch keine konkrete Verpflichtung im Einzelfall verbunden, etwa welches Unternehmen zum Angebot aufgefordert wird. Die Auswahl der Unternehmen, die in einem nicht offenen Verfahren zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, – und damit auch die Aufforderung an junge oder kleine und mittlere Unternehmen – verbleibt im vollständigen Ermessen des öffentlichen Auftraggebers. Junge sowie kleine und mittlere Unternehmen sollen in geeigneten Fällen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Dabei ist auch weiterhin in erster Linie die Eignung der Unternehmen nach § 122 GWB sicherzustellen.
Deshalb entfaltet diese Vorschrift auch keine bieterschützende Wirkung. Denn der Wechsel zwischen Unternehmen und die vermehrte Berücksichtigung junger sowie kleiner und mittlerer Unternehmen bei Aufforderung zur Angebotsabgabe sind Vorgaben grundsätzlicher Natur und nicht auf ein Einzelunternehmen oder eine Einzelvergabe bezogen.
Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht erforderlich, dass diese Entscheidung der Angebotsaufforderung anhand einer trennscharfen Legaldefinition der in Betracht kommenden Unternehmen getroffen wird. Dabei kann die Annahme, dass Unternehmen als jung gelten, soweit ihre Gründung nicht länger als acht Jahre zurückreicht, nur als Orientierungswert gelten. Start-ups sind dabei junge innovative Unternehmen mit Wachstumsambition. Sie besitzen ein innovatives Geschäftsmodell oder bieten ein innovatives Produkt oder eine innovative Dienstleistung an.
Außerdem haben sie Skalierungspotenzial, das heißt das Potenzial zu wachsen und sich zu entwickeln. Als kleine und mittlere Unternehmen können in der Regel Unternehmen betrachtet werden, die unter die entsprechende Definition der europäischen Kommission (Empfehlung 2003/361/EG) fallen.
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)
Zu den Absätzen 6 bis 9
Absätze 6 bis 9 entsprechen systematisch den entsprechenden Absätzen beim nicht offenen Verfahren. Damit wird Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 3 der Richtlinie 2014/24/EU mit dem Verweis auf Artikel 28 der Richtlinie 2014/24/EU umgesetzt.
Zu Absatz 10
Absatz 10 dient der Umsetzung von Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/24/EU und regelt die Verhandlung mit den Bietern. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage und in Abgrenzung zum wettbewerblichen Dialog dürfen die Verhandlungen nur auf der Grundlage eines zuvor eingereichten Erstangebots erfolgen.
Ziel der Verhandlungen ist es, die Angebote so zu verbessern, dass der öffentliche Auftraggeber in die Lage versetzt wird, Liefer- und Dienstleistungen einzukaufen, die genau auf seinen konkreten Bedarf zugeschnitten sind (Erwägungsgrund 45 der Richtlinie 2014/24/EU). Die Verhandlungen können sich auf alle Merkmale der zu erbringenden Leistung beziehen, wie etwa zur Qualität oder Lieferumfang, zu Geschäftsklauseln der zu sozialen oder umweltbezogenen Aspekte, sofern diese Kriterien keine Mindestanforderungen oder Zuschlagskriterien betreffen. Wie bisher kann im Rahmen der Verhandlungen auch über den Preis oder die Kosten der angebotenen Leistung verhandelt werden.
Mindestanforderungen im Sinne von Absatz 10 Satz 2 sind die vom Auftraggeber festzulegenden (insbesondere physischen, funktionellen und rechtlichen) Bedingungen, die jedes Angebot erfüllen beziehungsweise aufweisen sollte, damit der öffentliche Auftraggeber den Auftrag im Einklang mit dem gewählten Zuschlagskriterium vergeben kann (Erwägungsgrund 45 der Richtlinie 2014/24/EU).
Zu Absatz 11
In Umsetzung von Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU stellt Absatz 11 klar, dass ein Auftrag auch auf der Grundlage der Erstangebote ohne Verhandlungen vergeben werden kann, wenn der öffentliche Auftraggeber sich dies vorbehalten hat.
Zu Absatz 12
Absatz 12 Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 29 Absatz 6 der Richtlinie 2014/24/EU. Absatz 12 Satz 2 stellt sicher, dass auch nach Verringerung der Zahl der Angebote im Verhandlungsverfahren in der Schlussphase noch Wettbewerb gewährleistet ist. Hierdurch wird Artikel 66 Satz 2 der Richtlinie 2014/24/EU umgesetzt.
Zu Absatz 13
Absatz 13 sichert die Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz im Vergabeverfahren und setzt Artikel 29 Absatz 5 Unterabsatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/24/EU um. Zudem wird die Vertraulichkeit der Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bieters geschützt.
Zu Absatz 14
Absatz 14 greift die Regelung des Artikels 29 Absatz 7 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2014/24/EU auf. Die endgültigen Angebote müssen den Mindestanforderungen entsprechen. Die Mindestanforderungen sind die vom Auftraggeber zuvor festgelegten Bedingungen, die jedes Angebot erfüllen muss. Der öffentliche Auftraggeber beurteilt die endgültigen Angebote anhand der Zuschlagskriterien und erteilt den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot.
Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge zu Absatz 15
Es handelt sich bei den Änderungen an Satz 1 um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung des neuen Absatzes 5 Satz 2. Die Anwendung dieser neuen Regelung passt nicht auf Fälle eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit. Die neuen Sätze 2 und 3 machen zudem deutlich, dass in diesen Fällen die regulären Mindestfristen nicht anzuwenden sind. Das geht schon aus dem Wortlaut des § 14 Absatz 4 Nummer 3 hervor. Je nach Dringlichkeit können auch Fristen von ggf. deutlich unter einem Tag zulässig sein, wenn die äußerste Dringlichkeit der Beschaffung dies unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erfordert. Es gelten insoweit die Grundsätze der einzelfallbezogenen Abwägung nach § 20.
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)