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VgV § 16 Nicht offenes Verfahren
Änderungen infolge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge,
das am 1. Juli 2026 in Kraft trat, sind hervorgehoben:
(1) Bei einem nicht offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen gemäß § 48 Absatz 1 geforderten Unterlagen für die Prüfung ihrer Eignung.
(2) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.
(3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Teilnahmefrist unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf.
(4) Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Angebot einreichen. Der öffentliche Auftraggeber kann die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, gemäß § 51 begrenzen.
(5) Die Angebotsfrist beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
(6) Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann der öffentliche Auftraggeber die Angebotsfrist mit den Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, sofern allen Bewerbern dieselbe Frist für die Einreichung der Angebote gewährt wird. Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist, beträgt diese mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
(7) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Angebotsfrist gemäß Absatz 5 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, nicht unterschreiten darf.
(8) Der öffentliche Auftraggeber kann die Angebotsfrist gemäß Absatz 5 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.
(9) § 15 Absatz 5 gilt entsprechend.
Fußnote
(+++ § 16 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 6 +++) (+++ § 16 Abs. 6: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 4 +++)
§ 16 regelt in Umsetzung des Artikels 28 der Richtlinie 2014/24/EU das nicht offene Verfahren.
Zu Absatz 1
Der ausdrückliche Verweis in Absatz 1 Satz 1 auf den Teilnahmewettbewerb geht über den Wortlaut des Artikels 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU hinaus und greift den in § 119 Absatz 4 GWB erstmals definierten Begriff des Teilnahmewettbewerbs auf. Absatz 1 Satz 3 stellt klar, dass im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs die Prüfung der vom öffentlichen Auftraggeber vorgegebenen Eignungskriterien erfolgt.
Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Mit der Ersetzung von „Informationen“ mit „Unterlagen“ und dem Verweis auf § 48 Absatz 1 wird klargestellt, dass die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Unterlagen für die Eignungsprüfung nach Satz 3 entsprechend jene Unterlagen umfassen, die der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder Aufforderung zur Interessensbestätigung zur Übermittlung mit dem Teilnahmeantrag angibt.
Mit dem Teilnahmeantrag sollen nach dem geänderten § 48 Absatz 2 grundsätzlich nur noch Eigenerklärungen übermittelt werden. Unterlagen, die über Eigenerklärungen hinausgehen, werden erst nach vorläufiger Prüfung der Teilnahmeanträge (und der damit übermittelten Eigenerklärungen) angefordert. Diese Unterlagen sind damit zwar zeitlich erst nach dem Teilnahmeantrag – und nur auf Anforderung des öffentlichen Auftraggebers – einzureichen, aber sachlich doch Teil des Teilnahmeantrags und damit Teil der vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Unterlagen, die er zur Eignungsprüfung innerhalb des Teilnahmewettbewerbs heranzieht.
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)
Zu Absatz 2
Anders als bisher in § 12 EG VOL/A regelt Absatz 2 in Umsetzung des Artikels 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge. Sie beträgt nunmehr im Regelfall 30 Tage. Auch hier ist § 20 (Angemessenheit der Fristsetzung) zu berücksichtigen.
Zu Absatz 3
In Umsetzung des Artikels 28 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU regelt Absatz 3 die Fristverkürzungsmöglichkeit bei der Teilnahmefrist wegen einer hinreichend begründeten Dringlichkeit. Es muss sich dabei – wie bei § 15 Absatz 3 – nicht notwendigerweise um eine äußerste Dringlichkeit wegen unvorhersehbarer und vom öffentlichen Auftraggeber nicht zu verantwortender Ereignisse handeln (Erwägungsgrund 46 der Richtlinie 2014/24/EU).
Zu Absatz 4
Absatz 4 setzt Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU um und stellt klar, dass nicht alle geeigneten Unternehmen, die einen Teilnahmeantrag eingereicht haben, zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden müssen. Die Anzahl der geeigneten Unternehmen, die zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden, kann vielmehr nach § 51 begrenzt werden.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt die (Mindest-)Angebotsfrist in Umsetzung des Artikels 28 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU. Sie beträgt beim nicht offenen Verfahren 30 Tage.
Zu Absatz 6
Mit Absatz 6 wird der optional umzusetzende Absatz 4 des Artikels 28 Richtlinie 2014/24/EU in deutsches Recht übernommen. Hierdurch wird den öffentlichen Auftraggebern (sofern es sich nicht um oberste Bundesbehörden handelt) die Möglichkeit eingeräumt, durch einvernehmliche Absprachen mit den Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen, auch kürzere Fristen festzulegen. Kommt eine Einigung diesbezüglich nicht zustande, kann der öffentliche Auftraggeber auch eine Frist von 10 Tagen festlegen, sofern die Anforderungen des § 20 an eine angemessene Fristsetzung gewahrt bleiben.
Zu Absatz 7
In Umsetzung von Artikel 28 Absatz 8 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU regelt Absatz 7 die Fristverkürzungsmöglichkeit bei der Angebotsfrist wegen einer hinreichend begründeten Dringlichkeit. Es gelten die gleichen Maßstäbe wie bei Absatz 3.
Die Fristverkürzungsmöglichkeit bei der Angebotsfrist im Falle einer Vorinformation durch den öffentlichen Auftraggeber wird in § 38 Absatz 3 geregelt.
Zu Absatz 8
Absatz 8 regelt in Umsetzung des Artikels 28 Absatz 5 der Richtlinie 2014/24/EU die Fristverkürzungsmöglichkeit für den öffentlichen Auftraggeber bei Akzeptanz der Übermittlung der Angebote durch das Unternehmen in elektronischer Form nach § 53 Absatz 1. Mit Ablauf der Übergangsfrist am 18.10.2018 wird dies der Regelfall sein.
Zu Absatz 9
Absatz 9 verweist auf § 15 Absatz 5 und überführt den Regelungsgehalt des bisherigen § 18 EG VOL/A in diese Vergabeverordnung.