Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

Sie befinden sich hier: Normen » Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) » § 15 Offenes Verfahren

VgV § 15 Offenes Verfahren

(1) Bei einem offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.

(2) Die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) beträgt mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

(3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 2 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf.

(4) Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist gemäß Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.

(5) Der öffentliche Auftraggeber darf von den Bietern nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig.

Über die Definition in § 119 Absatz 3 GWB hinaus regelt § 15 den konkreten Ablauf des offenen Verfahrens mit ergänzenden verfahrensspezifischen Details wie beispielsweise den einzuhaltenden Fristen.

Zu Absatz 1
Absatz 1 dient der Umsetzung des Artikels 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU und beschreibt den Ablauf des offenen Verfahrens. Die Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers zur Abgabe von Angeboten erfolgt grundsätzlich durch die Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung nach § 37.

Zu Absatz 2
Im Unterschied zur bisher gesonderten Regelung der Fristen in § 12 EG VOL/A regelt Absatz 2 entsprechend dem systematischen Regelungsansatz des Artikels 27 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU die für das offene Verfahren anzuwendende Angebots(mindest)frist. Entsprechend Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG, EURATOM) Nummer 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine wird für die Berechnung der Angebotsfrist der Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung nicht mitgerechnet. Dies wird durch die hier gewählte Formulierung in Abgrenzung zu der an dieser Stelle missverständlich gefassten Richtlinie 2014/24/EU klargestellt.

Durch die sprachliche Ausgestaltung der Fristenregelungen bei den Verfahrensarten („mindestens“) wird klargestellt, dass es sich hierbei nicht um Regelfristen, sondern um Mindestfristen handelt, die die Untergrenze des Zeitraums darstellen, den der öffentliche Auftraggeber vorgeben kann. Darüber hinaus sind alle Fristenregelungen unter dem Vorbehalt des § 20 zu sehen: diese Vorschrift stellt klar, dass die Festsetzung jeglicher Frist angemessen sein muss. In diese Angemessenheitsprüfung ist insbesondere die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Ausarbeitung der Angebote mit einzubeziehen. Darüber hinaus enthalten die §§ 20 und 41 Vorgaben zur Verlängerung der Fristen in bestimmten Fallkonstellationen.

Zu Absatz 3
In Umsetzung des Artikels 27 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU sieht Absatz 3 die Möglichkeit zur Fristverkürzung aufgrund einer hinreichend begründeten Dringlichkeit vor (sog. beschleunigtes Verfahren). Nach Erwägungsgrund 46 der Richtlinie 2014/24/EU muss es sich nicht notwendigerweise um eine extreme Dringlichkeit wegen unvorhersehbarer und vom öffentlichen Auftraggeber nicht zu verantwortender Ereignisse handeln. Die „hinreichend begründete Dringlichkeit“ unterscheidet sich damit materiell vollständig von der Dringlichkeit nach § 14 Absatz 4 Nummer 3 (die zur Zulässigkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb führen kann).

Die darüber hinaus bestehende Möglichkeit zur Fristverkürzung durch Verwendung einer Vorinformation als Auftragsbekanntmachung nach Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU ist in § 38 Absatz 3 geregelt.

Zu Absatz 4
Absatz 4 sieht in Umsetzung von Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU eine weitere Fristverkürzungsmöglichkeit bei Akzeptanz der Übermittlung der Angebote durch das Unternehmen in elektronischer Form nach § 53 Absatz 1 vor. Mit Ablauf der Übergangsfrist am 18.10.2018 wird dies für alle öffentlichen Auftraggeber der Regelfall sein.

Zu Absatz 5
Absatz 5 überführt den Regelungsgehalt des bisherigen § 18 EG VOL/A in die Vergabeverordnung.


Quelle: Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRModVO)

Newsletter-Anmeldung

Vergabesymposium 2026

  • 19. – 20. Mai 2026
  • Jahrhunderthalle Bochum
  • 32 Referenten · 2 Fachforen
  • Attraktive Gruppenrabatte (6 für 5 und 10 für 8)