Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

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VgV § 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

  1. die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit,
  2. die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen und
  3. die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.

§ 113 GWB ermächtigt die Bundesregierung zur Regelung der Einzelheiten der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen. Für den Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber wird diese Ermächtigung mit dem Erlass der Vergabeverordnung aufgegriffen.

Absatz 1 legt den Anwendungsbereich der Vergabeverordnung fest. Durch den Bezug auf Teil 4 des GWB wird klargestellt, dass die Regelungen der Vergabeverordnung ausschließlich das Oberschwellenvergaberecht betreffen, d. h. ausschließlich auf Vergaben oberhalb der in § 106 GWB festgelegten Schwellenwerte anwendbar ist. Die Vergabeverordnung ist auf die dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterliegenden Vergaben von öffentlichen Aufträgen anwendbar. § 103 Absatz 1 GWB definiert den Begriff des öffentlichen Auftrags. Teil der Definition des öffentlichen Auftrags ist, dass es sich um die Beschaffung von Leistungen durch öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber von Unternehmen handeln muss, die von diesen Auftraggebern ausgewählt werden. Fälle, in denen alle Wirtschaftsteilnehmer, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, zur Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe – ohne irgendeine Selektivität – berechtigt sind, wie beispielsweise bei einer Auswahl durch den Kunden und bei Dienstleistungsgutscheinsystemen, sollten nicht als Auftragsvergabe verstanden werden, sondern als einfache Zulassungssysteme (z. B. Zulassungen für Arzneimittel oder ärztliche Dienstleistungen). Daraus lässt sich schließen, dass die Zulassung von Dienstleistungserbringern im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis nicht der Richtlinie 2014/24/EU unterfällt. Gleiches gilt für die Zulassung von Pflegeeinrichtungen, die Feststellung der fachlichen Eignung im Rahmen der Zulassung besonderer Dienste oder besonderer Einrichtungen sowie Verträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Rahmen eines Zulassungssystems. Auch im sogenannten „sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis“ kann je nach Fallkonstellation eine reine Zulassung von Dienstleistungen ohne Beschaffungscharakter vorliegen, die nicht dem Vergaberecht unterfallen, oder ein öffentlicher Auftrag, der eine Anwendung des Vergaberechts notwendig macht.

Absatz 2 stellt klar, dass die Vergabeverordnung nicht im Bereich des Sektorenvergaberechts gilt, das durch die §§ 136 bis 143 GWB und die hierzu in Artikel 2 dieser Mantelverordnung enthaltene Sektorenvergabeverordnung geregelt wird. Zudem wird diese Vergabeverordnung zur Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) abgegrenzt, die durch Artikel 5 dieser Mantelverordnung an das neue Recht angepasst wird. Darüber hinaus wird klargestellt, dass diese Vergabeverordnung nicht für die Vergabe von Konzessionen gilt. Hier findet die in Artikel 3 dieser Mantelverordnung enthaltene Konzessionsvergabeverordnung Anwendung.


Quelle: Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRModVO)

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