Die UVgO soll novelliert werden: Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 30. Juni einen Entwurf für eine Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung vorgelegt. Hier ordnen wir den Entwurf systematisch ein.
Sie befinden sich hier: Normen » Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) » § 9 Öffentliche Ausschreibung
UVgO § 9 Öffentliche Ausschreibung
(1) Bei einer Öffentlichen Ausschreibung fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.
(2) Der Auftraggeber darf von den Bietern nur Aufklärung über ihre Eignung, das Vorliegen von Ausschlussgründen oder über das Angebot verlangen. Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig.
§ 9 beschreibt den Ablauf der Öffentlichen Ausschreibung und entspricht dabei in Teilen § 15 VgV zum offenen Verfahren.
Quelle: Amtliche Erläuterungen zur UVgO