Sie befinden sich hier: Normen » Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) » § 52 Durchführung von Planungswettbewerben
UVgO § 52 Durchführung von Planungswettbewerben
Planungswettbewerbe können insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung durchgeführt werden.
Amtliche Erläuterungen des Ministeriums
Auch wenn dies bereits bisher möglich ist und praktiziert wird, stellt die Vorschrift (im Vergleich zur VOL/A) erstmals klar, dass auch im Unterschwellenbereich Planungswettbewerbe durchgeführt werden können. Unabhängig davon, dass sich Auftraggeber im Unterschwellenbereich bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen nach § 50 richten, kann es sich bei Planungsleistungen im Bereich der Raumplanung des Städtebaus, der Landschafts- und Freiraumplanung, des Bauwesens oder der Datenverarbeitung anbieten, Planungswettbewerbe durchzuführen. Bei Architekten- und Ingenieurleistungen dienen Planungswettbewerbe dem Ziel, alternative Vorschläge für Planungen auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien zu erhalten. Sofern sich der Auftraggeber bei diesen Leistungen für einen Planungswettbewerb entscheidet, wendet er daher bei ihrer Durchführung die Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW) oder vergleichbare Richtlinien an.
(Quelle)