Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

Die UVgO soll novelliert werden: Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 30. Juni einen Entwurf für eine Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung vorgelegt. Hier ordnen wir den Entwurf systematisch ein.

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UVgO § 40 Öffnung der Teilnahmeanträge und Angebote

(1) Der Auftraggeber darf vom Inhalt der Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis nehmen. Dies gilt nicht, wenn nach § 12 Absatz 3 nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurde.

(2) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelassen.

Absatz 1 Satz 1 entspricht im Wesentlichen § 55 Absatz 1 VgV. Absatz 1 Satz 2 regelt eine Ausnahme für den Fall, dass nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurde.

Absatz 2 entspricht § 55 Absatz 2 VgV und im Wesentlichen § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 VOL/A.


Quelle: Amtliche Erläuterungen zur UVgO

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