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UVgO § 39 Aufbewahrung ungeöffneter Teilnahmeanträge und Angebote
Regelungstext
Erläuterungen
Elektronisch übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote sind auf geeignete Weise zu kennzeichnen und verschlüsselt zu speichern. Auf dem Postweg und direkt übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote sind ungeöffnet zu lassen, mit Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten. Mittels Telefax übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote sind ebenfalls entsprechend zu kennzeichnen und auf geeignete Weise unter Verschluss zu halten.
§ 39 entspricht § 54 VgV und im Wesentlichen § 14 Absatz 1 VOL/A.
Quelle: Amtliche Erläuterungen zur UVgO
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