Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

Die UVgO soll novelliert werden: Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 30. Juni einen Entwurf für eine Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung vorgelegt. Hier ordnen wir den Entwurf systematisch ein.

Sie befinden sich hier: Normen » Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) » § 20 Markterkundung

UVgO § 20 Markterkundung

(1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen.

(2) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig.

Die Vorschrift entsprach bis zum 30. Juni 2026 wortgleich § 28 VgV; dessen Absatz 1 wurde durch das Vergabebeschleunigungsgesetz erweitert, § 20 UVgO blieb unverändert.


Quelle: Amtliche Erläuterungen zur UVgO

Newsletter-Anmeldung