Die UVgO soll novelliert werden: Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 30. Juni einen Entwurf für eine Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung vorgelegt. Hier ordnen wir den Entwurf systematisch ein.
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UVgO § 20 Markterkundung
(1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen.
(2) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig.
Die Vorschrift entsprach bis zum 30. Juni 2026 wortgleich § 28 VgV; dessen Absatz 1 wurde durch das Vergabebeschleunigungsgesetz erweitert, § 20 UVgO blieb unverändert.
Quelle: Amtliche Erläuterungen zur UVgO