Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

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UVgO § 20 Markterkundung

(1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen.

(2) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig.

Die Vorschrift entspricht wortgleich § 28 VgV.


Quelle: Amtliche Erläuterungen zur UVgO

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