Die UVgO soll novelliert werden: Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 30. Juni einen Entwurf für eine Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung vorgelegt. Hier ordnen wir den Entwurf systematisch ein.
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UVgO § 19 Elektronische Kataloge
(1) Der Auftraggeber kann festlegen, dass Angebote in Form eines elektronischen Kataloges einzureichen sind oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen. Angeboten, die in Form eines elektronischen Kataloges eingereicht werden, können weitere Unterlagen beigefügt werden.
(2) § 27 Absatz 2 bis 4 der Vergabeverordnung findet entsprechende Anwendung.
Absatz 1 entspricht § 27 Absatz 1 VgV.
Absatz 2 erklärt § 27 Absatz 2 bis 4 für entsprechend anwendbar.
Quelle: Amtliche Erläuterungen zur UVgO