Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

Sie befinden sich hier: Normen » Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) » § 19 Elektronische Kataloge

UVgO § 19 Elektronische Kataloge

(1) Der Auftraggeber kann festlegen, dass Angebote in Form eines elektronischen Kataloges einzureichen sind oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen. Angeboten, die in Form eines elektronischen Kataloges eingereicht werden, können weitere Unterlagen beigefügt werden.

(2) § 27 Absatz 2 bis 4 der Vergabeverordnung findet entsprechende Anwendung.

Absatz 1 entspricht § 27 Absatz 1 VgV.

Absatz 2 erklärt § 27 Absatz 2 bis 4 für entsprechend anwendbar.


Quelle: Amtliche Erläuterungen zur UVgO

Newsletter-Anmeldung

Vergabesymposium 2026

  • 19. – 20. Mai 2026
  • Jahrhunderthalle Bochum
  • 32 Referenten · 2 Fachforen
  • Attraktive Gruppenrabatte (6 für 5 und 10 für 8)