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UVgO § 19 Elektronische Kataloge
Regelungstext
Erläuterungen
(1) Der Auftraggeber kann festlegen, dass Angebote in Form eines elektronischen Kataloges einzureichen sind oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen. Angeboten, die in Form eines elektronischen Kataloges eingereicht werden, können weitere Unterlagen beigefügt werden.
(2) § 27 Absatz 2 bis 4 der Vergabeverordnung findet entsprechende Anwendung.
Absatz 1 entspricht § 27 Absatz 1 VgV.
Absatz 2 erklärt § 27 Absatz 2 bis 4 für entsprechend anwendbar.
Quelle: Amtliche Erläuterungen zur UVgO
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