Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

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UVgO § 16 Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung

Für die Nutzung zentraler Beschaffungsstellen und die gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe finden §­120 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 4 der Vergabeverordnung entsprechende Anwendung.

Vorschrift erklärt § 120 Absatz 4 GWB und § 4 VgV zur zentralen Beschaffung und zur gemeinsamen Auftragsvergabe für entsprechend anwendbar.


Quelle: Amtliche Erläuterungen zur UVgO

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