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UVgO § 16 Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung
Regelungstext
Erläuterungen
Für die Nutzung zentraler Beschaffungsstellen und die gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe finden §120 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 4 der Vergabeverordnung entsprechende Anwendung.
Vorschrift erklärt § 120 Absatz 4 GWB und § 4 VgV zur zentralen Beschaffung und zur gemeinsamen Auftragsvergabe für entsprechend anwendbar.
Quelle: Amtliche Erläuterungen zur UVgO
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