Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

Sie befinden sich hier: Normen » Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) » § 98 Auftraggeber

GWB § 98 Auftraggeber

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

Fußnote

(+++ § 98: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)

Der neue § 98 definiert als übergeordnete Kategorie den Begriff der Auftraggeber im Sinne des Teils 4. Der Begriff umfasst alle Auftraggeber im Sinne der folgenden §§ 99 bis 101, nämlich öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.


Quelle: Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG

Newsletter-Anmeldung

Vergabesymposium 2026

  • 19. – 20. Mai 2026
  • Jahrhunderthalle Bochum
  • 32 Referenten · 2 Fachforen
  • Attraktive Gruppenrabatte (6 für 5 und 10 für 8)