Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

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GWB § 184 Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen

Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte unterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.

Fußnote

(+++ § 184: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)

§ 184 entspricht dem bisherigen § 129a.


Quelle: Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG

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