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GWB § 182 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer
(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.
(2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden.
(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.
(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.
Fußnote
(+++ § 182: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
§ 182 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 128 GWB.
In § 182 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „hat der Antragsteller“ durch das Wort „ist“ ersetzt. Diese Änderung beseitigt eine Widersprüchlichkeit zwischen dem bisherigen § 128 Absatz 3 Satz 4 und § 128 Absatz 3 Satz 5 GWB, wonach bei Rücknahme oder anderweitiger Erledigung des Nachprüfungsantrags einerseits dem Antragsteller die Hälfte der Gebühr auferlegt werden, andererseits aber die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, nach billigem Ermessen erfolgen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012, X ZB 3/11). Zweck der Regelung in § 182 Absatz 3 Satz 4 ist es, dass in Fällen der Rücknahme oder sonstiger Erledigung des Nachprüfungsverfahrens nur die Hälfte der Gebühr zu entrichten ist. Dabei kann es Konstellationen geben, in denen der Antragsteller in einem materiellen Sinne obsiegt hat und es daher unbillig ist, ihm die Kosten aufzuerlegen, etwa wenn der Auftraggeber nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens dem Begehren des Antragstellers abhilft und das Verfahren durch eine beiderseitige Erledigungserklärung beendet wird. Dementsprechend erfolgt die Kostenentscheidung gemäß Absatz 3 Satz 5 nach billigem Ermessen. Absatz 3 Satz 4 ordnet nunmehr an, dass in Fällen der Rücknahme oder sonstiger Erledigung des Nachprüfungsverfahrens nur die Hälfte der Gebühr zu entrichten ist. Zu der Frage, wer diese hälftige Gebühr zu tragen hat, enthält die Regelung keine Aussage. Diese Frage ist durch § 182 Absatz 3 Satz 4 und 5 zu beantworten.
§ 182 Absatz 4 Satz 3 wird ebenfalls neu gefasst. Die Neufassung der Regelung zum Aufwendungsersatz entspricht der im Falle der Antragsrücknahme oder sonstigen Erledigung geltenden Regelung in Absatz 3 Satz 5 für die Kostentragung in Bezug auf die Kosten der Vergabekammer. Dadurch wird der Gleichlauf der Regelungen für die Gebühren und Auslagen einerseits und die notwendigen Aufwendungen andererseits hergestellt. Zudem wird eine Regelungslücke für den Aufwendungsersatz im Falle der sonstigen Erledigung, insbesondere der Erledigung durch Abhilfe seitens des öffentlichen Auftraggebers, geschlossen: § 182 Absatz 4 Satz 3 kann als Grundlage dafür herangezogen werden, die notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten einem anderen aufzuerlegen. Die Vorschrift erlaubt es, materielles Unterliegen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit auch für den Aufwendungsersatz zu berücksichtigen. Die von einem Beteiligten zu tragenden Aufwendungen sind durch das Kriterium „zweckentsprechend“ begrenzt, siehe bereits § 182 Absatz 4 Satz 1 und § 78.