Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

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GWB § 177 (gestrichen)

Änderungen infolge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge,
das am 1. Juli 2026 in Kraft trat, sind hervorgehoben:

Ist der Auftraggeber mit einem Antrag nach § 176 vor dem Beschwerdegericht unterlegen, gilt das Vergabeverfahren nach Ablauf von zehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung als beendet, wenn der Auftraggeber nicht die Maßnahmen zur Herstellung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens ergreift, die sich aus der Entscheidung ergeben; das Verfahren darf nicht fortgeführt werden.

Fußnote

(+++ § 177: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)

§ 177 entspricht dem bisherigen § 122.

Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge

Die Regelung hebt die Fiktionswirkung über die Beendigung des Vergabeverfahrens in § 177 nach einer negativen Entscheidung über die Vorabgestattung des Zuschlags auf. Entsprechende Nichtanwendungsbefehle sind bereits im LNG- und Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz enthalten. Die Regelung des § 177 hat sich aber allgemein nicht bewährt.

Die mit § 177 ursprünglich bezweckte Beschleunigung von Verfahren tritt zurück hinter dem Interesse des Auftraggebers, mit der Beantragung der Vorabgestattung des Zuschlags nicht das Risiko eingehen zu müssen, das Vergabeverfahren ohne Hauptsacheentscheidung neu beginnen zu müssen. Der damit zwingend einhergehende erhebliche Zeitverzug ist bei öffentlichen Aufträgen in der Regel nicht hinnehmbar.

Die Regelung trägt darüber hinaus zum effektiven Rechtsschutz und zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bei, indem nicht automatisch mit der beschleunigt zu fällenden Eilentscheidung die Möglichkeit zur Hauptsacheentscheidung entfällt. Sie dient auch der Beschleunigung, da ohne diese Fiktionswirkung voraussichtlich vermehrt von Anträgen über die Vorabentscheidung des Zuschlags Gebraucht gemacht werden wird.

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)


Quelle: Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG

Beiträge zu § 177 GWB im cosinex Blog

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