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GWB § 176 Vorabentscheidung über den Zuschlag
Änderungen infolge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge,
das am 1. Juli 2026 in Kraft trat, sind hervorgehoben:
(1) Auf Antrag des Auftraggebers oder auf Antrag des Unternehmens, das nach § 134 vom Auftraggeber als das Unternehmen benannt ist, das den Zuschlag erhalten soll, kann das Gericht den weiteren Fortgang des Vergabeverfahrens und den Zuschlag gestatten, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen vorteilhaften Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile Nachteile nicht überwiegen. Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 sind zusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession im unmittelbaren Zusammenhang steht mit
- einer Krise,
- einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr,
- einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder
- einer Bündnisverpflichtung.
Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung auch vorrangig die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde, die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den öffentlichen Auftrag oder die Konzession zu erhalten, und das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens.
(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und gleichzeitig zu begründen. Die zur Begründung des Antrags vorzutragenden Tatsachen sowie der Grund für die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen. Bis zur Entscheidung über den Antrag kann das Verfahren über die Beschwerde ausgesetzt werden.
(3) Die Entscheidung ist unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags zu treffen und zu begründen; bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch begründete Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Ihre Begründung erläutert Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens. § 175 ist anzuwenden.
(4) Gegen eine Entscheidung nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Fußnote
(+++ § 176: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
§ 176 entspricht dem bisherigen § 121.
Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Die Umkehr des Überwiegens in der Abwägungsentscheidung am Ende des § 176 Absatz 1 Satz 1 erleichtert im Interesse der Verfahrensbeschleunigung die Vorabgestattung des Zuschlags durch das Beschwerdegericht. Die Vorabgestattung des Zuschlags kann demnach erfolgen, wenn der Primärrechtsschutz für den unterlegenen Bieter als vorteilhafte Folge der Verzögerung der Vergabe nicht wichtiger als das Interesse der Allgemeinheit am baldigen Zuschlag ist. Dabei beinhaltet das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens auch besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen.
Diese Überwiegensumkehr entspricht der Überwiegensumkehr im neuen § 173 Absatz 1 Satz 3. Stellt das Gericht im Nachhinein fest, dass der Zuschlag nicht hätte erteilt werden dürfen, kann der unterlegene Bieter aufgrund der Feststellungsentscheidung Sekundärrechtsschutz ersuchen.
Die Ersetzung entspricht der Änderung in § 173 Absatz 2 Satz 4. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)