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GWB § 175 Verfahrensvorschriften
Änderungen infolge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge,
das am 1. Juli 2026 in Kraft trat, sind hervorgehoben:
(1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
(2) Die §§ 65, 69 bis 72 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Absatz 3 der Zivilprozessordnung, § 75 Absatz 1 bis 3, § 76 Absatz 1 und 6, die §§ 165 und 167 Absatz 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die §§ 65, 69 bis 72 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Absatz 3 der Zivilprozessordnung, § 75 Absatz 1 bis 3, § 76 Absatz 1 und 6, die §§ 165 und 167 Absatz 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden. Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden.
Fußnote
(+++ § 175: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
§ 175 entspricht dem bisherigen § 120.
Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Satz 2 ermöglicht klarstellend ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als Videoverhandlung in Ergänzung zu den allgemeinen Möglichkeiten nach §§ 175 Absatz 2, 72 in Verbindung mit § 128a ZPO. Dabei wird für die Oberlandesgerichte anders als für die Vergabekammern in § 166 statt einer Sonderregelung auf die Vorschriften der ZPO verwiesen, die die Oberlandesgerichte auch in ihren anderen Verfahren anzuwenden haben. Die ausdrückliche Verankerung der Videoverhandlung soll der Digitalisierung, ökologischen Nachhaltigkeit und Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens dienen.
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)