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GWB § 172 Frist, Form, Inhalt
Änderungen infolge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge,
das zum 1. Juli 2026 in Kraft tritt, sind hervorgehoben:
(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, im Fall des § 171 Absatz 2 mit dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen.
(2) Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss enthalten:
- die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird,
- die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
(3) Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten.
(5) Die Vergabekammer übermittelt die Verfahrensakte einschließlich der Vergabeakte an das zuständige Oberlandesgericht schriftlich oder elektronisch. Die Übermittlung wird durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer veranlasst.
Fußnote
(+++ § 172: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
§ 172 entspricht dem bisherigen § 117. In der Überschrift wird klargestellt, dass § 161 nicht nur Vorgaben zur Frist und Form, sondern auch zum Inhalt regelt.
Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Die Ergänzung sieht im Falle einer sofortigen Beschwerde eine Vereinheitlichung von Umfang sowie Form der Übermittlung der Verfahrensakte der Vergabekammer an das Oberlandesgericht vor.
Während bislang einige Vergabekammern nur ihre Verfahrensakte übermitteln und das Oberlandesgericht die Vergabeakte selbst bei der Vergabestelle anfordert, nehmen andere Vergabekammern eine gemeinsame Übermittlung von Vergabe- und Verfahrensakte vor. Mit Absatz 5 wird nun auch im Interesse der Rechtssicherheit einheitlich geregelt, dass sowohl Vergabe- als auch Verfahrensakte seitens der Vergabekammer zu übermitteln sind. Hierzu bedarf es keiner Entscheidung der vollbesetzten Vergabekammer, vielmehr erfolgt die Übermittlung auf Veranlassung des Vorsitzenden oder hauptamtlichen Beisitzers. Um eine Übermittlung auf elektronischem Wege zu ermöglichen, sieht die Regelung eine Übermittlung nunmehr in schriftlicher oder elektronischer Form vor, ohne hierzu nähere Vorgaben zu machen. Die jeweilige Vergabekammer kann demnach gemäß ihren technischen Möglichkeiten vorerst die konkrete Art der Übermittlung wählen. Hierbei ist allerdings zu gewährleisten, dass die Geheimhaltungsgrade etwaiger Verschlusssachen gewahrt werden.
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)