Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

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GWB § 170 Ausschluss von abweichendem Landesrecht

Soweit dieser Abschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

Fußnote

(+++ § 170: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)

§ 170 entspricht dem bisherigen § 115a.


Quelle: Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG

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