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GWB § 169 Aussetzung des Vergabeverfahrens
Änderungen infolge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge,
das am 1. Juli 2026 in Kraft trat, sind hervorgehoben:
(1) Informiert die Vergabekammer den Auftraggeber in Textform über den Antrag auf Nachprüfung, darf dieser vor einer Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 172 Absatz 1 den Zuschlag nicht erteilen.
(1) Informiert der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer den Auftraggeber schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Nachprüfung, darf dieser vor einer Entscheidung der Vergabekammer den Zuschlag nicht erteilen. Hat die Vergabekammer dem Antrag auf Nachprüfung durch Untersagung des Zuschlags stattgegeben, darf der Auftraggeber vor dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 172 Absatz 1 den Zuschlag nicht erteilen.
(2) Die Vergabekammer kann dem Auftraggeber auf seinen Antrag oder auf Antrag des Unternehmens, das nach § 134 vom Auftraggeber als das Unternehmen benannt ist, das den Zuschlag erhalten soll, gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 sind zusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession im unmittelbaren Zusammenhang steht mit
- einer Krise,
- einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr,
- einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder
- einer Bündnisverpflichtung.
Die Vergabekammer berücksichtigt dabei auch die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den Auftrag oder die Konzession zu erhalten. Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags müssen nicht in jedem Fall Gegenstand der Abwägung sein. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag das Verbot des Zuschlags nach Absatz 1 wiederherstellen; § 168 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Wenn die Vergabekammer den Zuschlag nicht gestattet, kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Auftraggebers unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 den sofortigen Zuschlag gestatten. Für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht gilt § 176 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 entsprechend. Eine sofortige Beschwerde nach § 171 Absatz 1 ist gegen Entscheidungen der Vergabekammer nach diesem Absatz nicht zulässig.
(3) Sind Rechte des Antragstellers aus § 97 Absatz 6 im Vergabeverfahren auf andere Weise als durch den drohenden Zuschlag gefährdet, kann die Kammer auf besonderen Antrag mit weiteren vorläufigen Maßnahmen in das Vergabeverfahren eingreifen. Sie legt dabei den Beurteilungsmaßstab des Absatzes 2 Satz 1 zugrunde. Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Vergabekammer kann die von ihr getroffenen weiteren vorläufigen Maßnahmen nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder durchsetzen; die Maßnahmen sind sofort vollziehbar. § 86a Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Macht der Auftraggeber das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 117 Nummer 1 bis 3 oder § 150 Nummer 1 oder 6 geltend, entfällt das Verbot des Zuschlags nach Absatz 1 fünf Werktage nach Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes an den Antragsteller; die Zustellung ist durch die Vergabekammer den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer unverzüglich nach Eingang des Schriftsatzes vorzunehmen zu veranlassen. Auf Antrag kann das Beschwerdegericht das Verbot des Zuschlags wiederherstellen. § 176 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 169: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
§ 169 entspricht weitestgehend dem bisherigen § 115. In § 169 Absatz 4 wurden die entsprechenden neuen Ausnahmevorschriften der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU, 2014/25/EU übernommen.
Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Mit der Neuregelung in § 173 Absatz 1 entfällt die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde in Fällen, in denen der Antragsteller mit einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer unterliegt. Die Änderung des § 169 sieht als Folgeänderung vor, dass der öffentliche Auftraggeber in diesen Fällen den Zuschlag bereits nach der Bekanntgabe der Entscheidung der Vergabekammer erteilen kann und nicht den Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist nach § 172 Absatz 1 abwarten muss.
Mit der Änderung der „Textform“ zu „schriftlich oder elektronisch“ wird klargestellt, dass eine Information der unterlegenen Bieter im Wege schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen kann (siehe zu diesem Formerfordernis im Einzelnen die Begründung zur Änderung des § 158 GWB).
Aus den zur Ergänzung des § 157 Absatz 2 Satz 1 näher ausgeführten Gründen der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung berücksichtigt die Änderung zudem, dass die Information des Auftraggebers über den Nachprüfungsantrag keine Entscheidung der vollbesetzten Kammer erfordert, sondern durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer erfolgt. Sie stellt eine Folgeänderung zur Neuregelung in § 163 Absatz 2 Satz 1 bis 4 dar, wonach die Prüfung des Antrags auf offensichtliche Unzulässigkeit oder Unbegründetheit nicht mehr durch die gesamte Kammer, sondern nur durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer erfolgt.
Aus den zur Ergänzung des § 157 Absatz 2 Satz 1 näher ausgeführten Gründen der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung sieht die Neuregelung vor, dass die Zustellung eines Schriftsatzes, mit dem der Auftraggeber das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 117 Nummer 1 bis 3 oder § 150 Nummer 1 oder 6 geltend macht, an den Antragsteller unverzüglich alternativ seitens des Vorsitzenden oder des hauptamtlichen Beisitzers zu veranlassen ist. Als reiner Verfahrensschritt ist eine Veranlassung der Zustellung durch die vollbesetzte Kammer demnach nicht erforderlich; sie würde der Unverzüglichkeit der Zustellung vielmehr hinderlich sein.
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)