Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

Sie befinden sich hier: Normen » Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) » § 167 Beschleunigung

GWB § 167 Beschleunigung

Änderungen infolge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge,
das zum 1. Juli 2026 in Kraft tritt, sind hervorgehoben:

(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dauern. Er begründet diese Verfügung schriftlich oder elektronisch.

(2) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und raschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht. Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann.

Fußnote

(+++ § 167: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)

§ 167 entspricht dem bisherigen § 113.

Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge

Die Änderung in Satz 1 („schriftlich oder elektronisch“ statt „schriftlich“) sieht im Interesse der Digitalisierung vor, dass die Entscheidungen der Vergabekammer in schriftlicher oder alternativ in elektronischer Form ergeht und erleichtert damit den elektronischen Erlass der Entscheidung.

Die Sach- und Kostenentscheidung der Vergabekammer ergeht nach § 168 Absatz 3 Satz 1 durch Verwaltungsakt, für den – abgesehen von dem Verweis in § 168 Absatz 3 Satz 4 auf die entsprechende Anwendung von § 61 Absatz 1 und 2 – bislang zwar grundsätzlich keine gesonderten Formvorschriften gelten (siehe § 37 Absatz 2 Satz 1 VwVfG). Ein elektronischer Verwaltungsakt ist auf Verlangen des Betroffenen allerdings nach § 37 Absatz 2 Satz 3 VwVfG schriftlich zu bestätigen. Da die Ersetzung der Schriftform wegen der fehlenden Anerkennung des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) im Rahmen von § 3a Absatz 2 und 3 VwVfG zu praktischen und rechtlichen Unwägbarkeiten führt, fertigen die Vergabekammern nach bestehender Rechtslage ihre Beschlüsse oftmals noch in Papier aus.

Mit der Neuregelung soll dieses Erfordernis entfallen. Zu beachten bleibt jedoch weiterhin die Anforderung der Zustellung an die Beteiligten nach § 61 Absatz 1 entsprechend, insbesondere um Klarheit hinsichtlich des Beginns der Frist für eine sofortige Beschwerde zu schaffen. Das Verwaltungszustellungsgesetz erlaubt hierzu unter bestimmten Voraussetzungen die elektronische Zustellung.

Die Änderung in Satz 2 („Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer“ statt „Vorsitzende“) ermöglicht eine ausnahmsweise Verlängerung der Frist zur Entscheidung der Vergabekammer nicht nur wie bisher durch den Vorsitzenden, sondern auch durch den hauptamtlichen Beisitzer. Da nicht in allen Vergabekammern beide hauptamtlichen Mitglieder gemeinsam, sondern entweder der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer für die Verfahrensführung und Verhandlungsvorbereitung zuständig sind, sollte auch der hauptamtliche Beisitzer aufgrund seiner Sachnähe nach § 167 Absatz 1 Satz 2 bis 4 über die Fristverlängerung entscheiden und sie begründen können.

Mit der Änderung in Satz 4 („schriftlich oder elektronisch“ statt „schriftlich“) wird die Begründung der Verlängerung der Entscheidungsfrist der Vergabekammer in schriftlicher oder elektronischer Form ermöglicht. Eine Übermittlung der entsprechenden Verfügung reicht demnach insbesondere auch im Wege einfacher E-Mail aus. Die Regelung dient damit der Digitalisierung und Vereinfachung des Verfahrens. Näheres kann der Begründung des neu eingefügten § 158 Absatz 3 entnommen werden.

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)


Quelle: Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG

Newsletter-Anmeldung