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GWB § 166 Mündliche Verhandlung
Änderungen infolge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge,
das am 1. Juli 2026 in Kraft trat, sind hervorgehoben:
(1) Die Vergabekammer entscheidet aufgrund einer mündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin beschränken soll. Alle Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Zustimmung der Beteiligten oder bei Unzulässigkeit oder bei offensichtlicher Unbegründetheit des Antrags kann nach Lage der Akten entschieden werden. Nach Lage der Akten kann auch entschieden werden, soweit dies der Beschleunigung dient und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweist.
(2) Auch wenn die Beteiligten in dem Verhandlungstermin nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten sind, kann in der Sache verhandelt und entschieden werden.
(3) Die Vergabekammer kann die mündliche Verhandlung auf Antrag oder von Amts wegen als Videoverhandlung durchführen, bei der die Verhandlung sowie etwaige Vernehmungen zeitgleich in Bild und Ton an den jeweiligen Aufenthaltsort der Beteiligten und der Mitglieder der Vergabekammer übertragen werden. Die Bild- und Tonübertragung kann auch nur für Teile der mündlichen Verhandlung, insbesondere Vernehmungen, oder für einzelne Beteiligte erfolgen. Absatz 2 sowie § 128 a Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 ergehen durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer und sind unanfechtbar.
Fußnote
(+++ § 166: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
§ 166 entspricht dem bisherigen § 112.
Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Die Änderungen in § 166 treffen gewisse Verfahrenserleichterungen hinsichtlich der Notwendigkeit und der Art der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern.
Absatz 1 Satz 3 sieht bereits Ausnahmen für die obligatorische Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Nachprüfungsverfahren vor. Diese Ausnahmen werden mit der Neuregelung ähnlich der Regelungen im LNG- und Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz erweitert: Soweit es der Beschleunigung dient und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweist, kann die Vergabekammer ebenfalls nach Lage der Akten entscheiden. Diese allgemeine Beschleunigungswirkung sollte nicht nur auf befristete Sondergesetze beschränkt sein, sondern im jeweiligen Einzelfall von den Vergabekammern berücksichtigt werden können. Rechtliches Gehör kann den Beteiligten in Konstellationen ohne besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ausreichend durch schriftliche Äußerungsmöglichkeiten gewährt werden, wie es auch sonst im Verwaltungsverfahren üblich ist. Die Vergabekammer wird bei ihrer Entscheidung über das Absehen von einer mündlichen Verhandlung allerdings auch zu beachten haben, dass eine mündliche Verhandlung im Einzelfall zu einer schnelleren Entscheidung beitragen kann.
Ob nach Lage der Akten entschieden wird, kann nach der Änderung des § 157 Absatz 2 als Verfahrensentscheidung auch der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer verfügen. In diesem Fall sollte es sich um eine Person mit Befähigung zum Richteramt handeln (siehe auch die Begründung zur Änderung des § 157 Absatz 2). Die Entscheidung der Vergabekammer nach § 168 ergeht aber auch in diesen Fällen durch die Vergabekammer in volller Besetzung.
Die Regelung ermöglicht es der Vergabekammer ausdrücklich, die mündliche Verhandlung auf Antrag oder von Amts wegen im Wege der Videoverhandlung durchzuführen. Sie dient der Beschleunigung, Vereinfachung und durch die Ersparnis einer persönlichen Anreise der ökologischen Nachhaltigkeit.
Viele Vergabekammern führen ihre mündlichen Verhandlungen spätestens seit der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 als Videoverhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung oder in hybrider Form durch. Dieses Vorgehen wird mit der Anpassung nun auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gestellt. Im LNG- und Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz waren zeitlich vorgezogen bereits ähnliche, systematisch aber anders aufgebaute Regelungen enthalten (Verweis auf die Regelung der ZPO). Nun soll eine allgemeine, eigene Regelung für die Nachprüfungsverfahren getroffen werden.
Zu beachten ist, dass Absatz 3 die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Wege der Videoverhandlung insbesondere nicht von der Zustimmung der Beteiligten abhängig macht. Hiermit wird vermieden, dass eine Verweigerung der Zustimmung zur Abhaltung der mündlichen Verhandlung in Form einer Videoverhandlung als Verzögerungstaktik insbesondere des Antragstellers eingesetzt wird, die mit dem Beschleunigungsgebot des § 167 nicht vereinbar ist.
Die Regelung lehnt sich an die entsprechende Ergänzung der Gerichtsprozessordnungen (§ 128a ZPO, § 102 VwGO) an, berücksichtigt jedoch, dass die Verfahrensbeschleunigung ein bestimmendes Wesensmerkmal des Nachprüfungsverfahrens ist, für das als nicht-öffentliches Verwaltungsverfahren die strengen Voraussetzungen der Gerichtsöffentlichkeit nicht übertragbar sind. Sie schafft hierzu die Möglichkeit, dass gerade auch die Mitglieder der Kammer in der Lage sind, die mündliche Verhandlung als Videoverhandlung etwa aus dem Homeoffice durchzuführen; sie muss mithin nicht aus dem Sitzungszimmer der Vergabekammer heraus stattfinden. Auch für die Beigeladene, die der Verhandlung im Regelfall ohne eigene Anträge beiwohnt, bietet die Videoverhandlung eine zeit- und kostensparende Teilnahmemöglichkeit.
Macht ein Beteiligter geltend, dass er nicht über die technischen Möglichkeiten zur virtuellen Teilnahme an der Verhandlung verfügt oder sich hierdurch anderweitig in seinen Rechten eingeschränkt fühlt, wird die Kammer dies im Zuge ihrer Entscheidung über die Form der Durchführung der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen haben. Dies gilt insbesondere auch für die Belange von Menschen mit Behinderungen, sofern ihnen die Nutzung von Videokonferenztechnik nicht möglich ist. Zugleich kann sie insbesondere berücksichtigen, dass die mündliche Verhandlung auch nur teilweise per Videokonferenz bzw. durch einzelne Videovernehmungen oder für einzelne Beteiligte erfolgen kann.
Der Verweis in Absatz 3 Satz 3 auf Absatz 2 macht deutlich, dass auch das Nichterscheinen eines Beteiligten per Video bei ordnungsgemäßer Ladung eine Verhandlung in der Sache und Entscheidung nicht verhindert. Der Verweis auf § 128a Absatz 6 Satz 1 ZPO macht klar, dass eine Aufzeichnung der Übertragung – hier: der Videoverhandlung – nicht erfolgt.
Die Regelung in Absatz 4 sieht die Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Vergabekammer über den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung oder über die Durchführung der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Teil im Wege der Videoverhandlung vor. Hierdurch wird im Interesse der Verfahrensbeschleunigung eine Verzögerung des Nachprüfungsverfahrens durch das Ergreifen von Rechtsbehelfen gegen derartige Verfahrensentscheidungen vermieden, welche aber gerade eine Beschleunigung der Verfahren bezwecken. Aus diesen Gründen kann die Entscheidung ebenso durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer getroffen werden.
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)