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GWB § 165 Akteneinsicht
Änderungen infolge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge,
das zum 1. Juli 2026 in Kraft tritt, sind hervorgehoben:
(1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. Die Vergabekammer soll die Akteneinsicht elektronisch durch Übermittlung oder zum Abruf auf einem sicheren Übermittlungsweg gewähren.
(2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist.
(3) Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die in Absatz 2 genannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies nicht, kann die Vergabekammer von seiner Zustimmung auf Einsicht ausgehen.
(4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde in der Hauptsache angegriffen werden.
Fußnote
(+++ § 165: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
§ 165 entspricht dem bisherigen § 111.
Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Mit der Regelung in Satz 2 wird die Gewährung der Akteneinsicht in elektronischer Form durch Übermittlung oder zum Abruf auf einem sicheren Übermittlungsweg zum anzustrebenden Regelfall. Sie trägt damit zur weiteren Digitalisierung des Nachprüfungsverfahrens bei.
Die Auswahl der konkreten Form der elektronischen Übermittlung (z. B. Einräumung eines Leserechts, Internetplattform, Cloud, geschwärzte PDF-Datei) bleibt hierbei vorerst der einzelnen Vergabekammer überlassen, damit diese wie bereits zu den Änderungen von § 163 Absatz 2 Satz 4 erläutert gemäß ihren technischen und praktischen Erfordernissen im Einzelfall passende Lösungen auswählen können. Zugleich bleibt genügend Spielraum, etwaige technische Weiterentwicklungen nutzen zu können. Die elektronische Übermittlung oder die Bereitstellung zum Abruf soll auf einem sicheren Übermittlungsweg erfolgen, um den Inhalt vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen.
Wie sich aus dem neu geschaffenen § 157 Absatz 2 Satz 6 und 7 ergibt, bedarf es für die Gewährung der Aktensicht keiner Entscheidung der vollbesetzten Vergabekammer; die Kammer kann auch hier vielmehr allein durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer handeln.
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)