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GWB § 163 Untersuchungsgrundsatz
Änderungen infolge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge,
das zum 1. Juli 2026 in Kraft tritt, sind hervorgehoben:
(1) Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Sie kann sich dabei auf das beschränken, was von den Beteiligten vorgebracht wird oder ihr sonst bekannt sein muss. Zu einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist die Vergabekammer nicht verpflichtet. Sie achtet bei ihrer gesamten Tätigkeit darauf, dass der Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
(2) Die Vergabekammer prüft den Antrag darauf, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Dabei berücksichtigt die Vergabekammer auch einen vorsorglich hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift) des Auftraggebers. Sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, übermittelt die Vergabekammer dem Auftraggeber eine Kopie des Antrags und fordert bei ihm die Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren (Vergabeakten). Der Auftraggeber hat die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. Die §§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 4, § 59a Absatz 1 bis 3 und § 59b sowie § 61 gelten entsprechend.
(2) Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer prüft den Antrag darauf, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Dabei berücksichtigt er auch einen vorsorglich hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift) des Auftraggebers. Sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, übermittelt der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer dem Auftraggeber eine Kopie des Antrags schriftlich oder elektronisch und fordert beim Auftraggeber die Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren (Vergabeakten). Der Auftraggeber hat die Vergabeakten der Kammer sofort nach den Vorgaben des Vorsitzenden oder hauptamtlichen Besitzers soweit möglich als elektronische Kopie zur Verfügung zu stellen. Die §§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 4, § 59a Absatz 1 bis 3 und § 59b sowie § 61 gelten entsprechend.
Fußnote
(+++ § 163: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
§ 163 entspricht dem bisherigen § 110.
Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Aus den zur Ergänzung des § 157 Absatz 2 Satz 1 näher ausgeführten Gründen der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung sieht die Änderung vor, dass die Prüfung des Nachprüfungsantrags auf offensichtliche Unzulässigkeit oder Unbegründetheit ebenso wie die Übermittlung des Antrags an den Auftraggeber in Kopie und die Anforderung der Vergabeakten keine Entscheidung der vollbesetzten Kammer erfordert, sondern durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer erfolgt.
Angesichts der in § 157 Absatz 2 vorgesehenen Anforderungen an die berufliche Qualifikation des Vorsitzenden sowie des hauptamtlichen Beisitzers wird effektiver Rechtsschutz auch mit Blick auf die weitreichende Folge dieser Verfahrensschritte in Gestalt der ausnahmsweisen Nichtauslösung oder der Auslösung des Suspensiveffekts nach § 169 Absatz 1 gewährleistet.
In der Praxis erfolgt die Übermittlung des Nachprüfungsantrags an den Auftraggeber in Kopie zugleich mit der in § 169 Absatz 1 vorgesehenen Information des Auftraggebers über den Antrag. Die Neuregelung des § 163 Absatz 2 Satz 3 stellt hierzu klar, dass auch die Übermittlung der Kopie des Nachprüfungsantrags an den Auftraggeber nicht nur in schriftlicher, sondern auch in elektronischer Form erfolgen kann.
Die Änderung in § 163 Absatz 2 Satz 4 hinsichtlich der Übermittlung der Vergabeakten an die Kammer berücksichtigt, dass die Vergabestellen ihre Akten mittlerweile ohnehin vornehmlich digital in eVergabe-Systemen führen. Da eine elektronische Aktenvorlage theoretisch auf mehreren Wegen denkbar ist (z. B. auf Datenträger, als Leserecht, über eine Internetplattform oder Cloud-Lösung oder als PDF-Datei per E-Mail), muss sie den rechtlichen Erfordernissen und technischen Möglichkeiten der jeweiligen Vergabekammer entsprechen. So wird etwa die Einräumung bloßer Leserechte der Kammer im eVergabe-System aus Rechtsgründen abzulehnen sein, weil damit das Leseverhalten der Kammer nachvollziehbar und Veränderungen der Akte im laufenden Nachprüfungsverfahren noch möglich wären. Die Übermittlung der elektronischen Akte auf einem körperlichen Datenträger (z. B. USB-Stick) kann im Einzelfall (z. B. bei größeren Datenmengen, bei technischen Störungen der anderen Tools) erforderlich sein, könnte aber ebenso wie die Nutzung von Internetplattformen mit Sicherheitsbedenken verbunden sein. Sofern bei den Kammern schon vorhanden, dürfte im Regelfall die Cloud-Lösung mit einem gesicherten Zugangslink gegenwärtig das vorzugswürdige Tool sein. Es ist aber anzunehmen, dass künftige technische Weiterentwicklungen etwa der verschiedenen eVergabe-Plattformen für das Nachprüfungsverfahren relevant werden. Auch muss sichergestellt sein, dass die Kammer auch bei der elektronischen Vergabeakte einen ausreichenden Geheimschutz nach § 165 Absatz 2 und 3 im Rahmen der Akteneinsicht gewährleisten kann. Die Neuregelung berücksichtigt, dass jede Kammer hierzu über eigene technische Lösungen verfügt und sie daher dem Antragsgegner vorerst die Weise der elektronischen Aktenübermittlung im Einzelfall vorgeben können muss.
Die Regelung spricht in Satz 4 von einer elektronischen Kopie, da es sich bei der Generierung von Daten aus einem elektronischen Aktenführungssystem nicht um die elektronische Vergabeakte selbst handelt, sondern um eine Kopie ihres Inhalts (vgl. § 100 Absatz 2 VwGO und § 120 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG). Deshalb können elektronische Dokumente zur Verfügung gestellt werden, die den vollständigen Inhalt der elektronisch geführten Vergabeakten mit Ausnahme der nur für die Datenverarbeitung notwendigen Struktur-, Definitions- und Schemadateien wiedergeben.
Die Einschränkung „soweit möglich“ berücksichtigt Konstellationen, in denen eine sofortige Überführung der vollständigen Vergabeakten in eine elektronische Form objektiv nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu bewerkstelligen und damit nicht mehr zumutbar ist (z. B. Vergabeakte enthält physische Baumodelle, beinhaltet Verweise auf eine Vielzahl von Papierakten oder wurde als umfangreiche Papierakte geführt, welche unter Umständen auch großformatige Pläne) enthält.
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)