Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

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GWB § 162 Verfahrensbeteiligte, Beiladung

Änderungen infolge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge,
das am 1. Juli 2026 in Kraft trat, sind hervorgehoben:

Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auftraggeber und die Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden und die deswegen von der Vergabekammer beigeladen worden sind. Die Entscheidung über die Beiladung ergeht durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer schriftlich oder elektronisch und ist unanfechtbar.

Fußnote

(+++ § 162: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)

§ 162 entspricht dem bisherigen § 109.

Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge

Die Regelung stellt zur Verfahrensvereinfachung klar, dass auch die Entscheidung über die Beiladung nicht den Anforderungen der Schriftform genügen muss, sondern auch in elektronischer Form ergehen kann. Zudem kann sie ebenfalls entweder durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer getroffen werden und muss nicht durch die gesamte Kammer entschieden werden.

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)


Quelle: Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG

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