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GWB § 161 Form, Inhalt
Änderungen infolge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge,
das am 1. Juli 2026 in Kraft trat, sind hervorgehoben:
(1) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung der Vergabekammer gespeichert ist. Dem Absender ist eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.
(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
Fußnote
(+++ § 161: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
§ 161 entspricht dem bisherigen § 108. In der Überschrift wird klargestellt, dass § 161 nicht nur Vorgaben zur Form, sondern auch zum Inhalt regelt.
Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Die Neufassung des § 161 Absatz 1 Satz 1 GWB sieht zwei Änderungen vor:
1. Einreichung „schriftlich oder elektronisch“: Das bisher vorgesehene Schriftformerfordernis für die Einreichung eines Nachprüfungsantrags steht einer digitalen Verfahrensabwicklung entgegen. Nach bisheriger Praxis erfolgte die Einreichung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte häufig noch per Faxgerät.
Nach der Neuregelung genügt sowohl für die Einreichung als auch für die Begründung des Nachprüfungsantrags eine Einreichung in schriftlicher oder einfacher elektronischer Form. Für die Einreichung kann damit die Übermittlung des Nachprüfungsantrags per einfacher E-Mail genügen.
Hintergrund der Änderung ist, dass die bislang vorgesehene Schriftform nach § 3a Absatz 2 und 3 VwVfG nur ersetzt werden kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, Abgabe in einem elektronischen Formular oder die Nutzung von weiteren elektronischen Übermittlungsmöglichkeiten, welche jeweils ebenfalls eine elektronisch signierte Erklärung vorsehen. Daher bestehen bei den meisten Vergabekammern praktische Hindernisse für die elektronische Antragseinreichung: Die elektronische Signatur ist in der Bevölkerung kaum verbreitet und das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) ist – anders als im Gerichtsverfahren (siehe § 130a Absatz 3 und 4 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 55a Absatz 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) – bisher nicht als „sonstiges sicheres Verfahren“ zugelassen. Deshalb müssten Anwälte ihre über das besondere Anwaltspostfach (beA) eingereichten Anträge zur Vergabekammer mit elektronischer Signatur versehen, zum Gericht hingegen nicht. Für Naturalparteien ist eine technische Anbindung an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach ohnehin erst perspektivisch über das sogenannte Bürgerkonto nach § 3 des Onlinezugangsgesetzes möglich.
Angesichts der dargestellten hohen Hürden bei der Ersetzung der bislang in § 161 Absatz 1 vorgesehenen Schriftform wurde ein großer Teil der Nachprüfungsanträge bislang auf dem Papierweg bei den Vergabekammern eingereicht und sodann unter Medienbruch elektronisch weitergeleitet. Diese Vorgehensweise erzeugt einen hohen Verfahrensaufwand und hindert die Digitalisierung. Die mit der Neuregelung vorgesehene Einreichungsmöglichkeit auch in einfach elektronischer Form, welche keiner qualifizierten Signaturerfordernisse bedarf, hilft insofern ab.
2. Streichung des „unverzüglich“: Im Sinne der Beschleunigung der Nachprüfungsverfahren und der Rechtsklarheit wird die Angabe „unverzüglich“ gestrichen. Damit ist zeitgleich mit dem Nachprüfungsantrag auch dessen Begründung einzureichen. Die zuvor vorgesehene Möglichkeit der unverzüglichen Nachreichung der Begründung entfällt.
Die Regelung lehnt sich an § 130a Absatz 5 ZPO bzw. § 55a Absatz 5 VwGO an. Sie stellt im Interesse der Rechtssicherheit klar, dass für den Zugangszeitpunkt des Nachprüfungsantrags auf den Eingang der E-Mail auf dem Server der jeweiligen Vergabekammer abzustellen ist. Dem Absender ist eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.
Die Regelung ist erforderlich, weil der Antrag nach der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nach bisheriger Rechtslage erst mit dem Ausdruck durch die Geschäftsstelle wirksam eingegangen ist. Die Rechtsprechung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen zwar die Antragsübermittlung per einfacher E-Mail, setzt aber nach wie vor für den Antragseingang einen Papierausdruck durch die Vergabekammer voraus. Diese Verfahrensweise stellt einen Medienbruch dar und steht einer weiteren Digitalisierung des Nachprüfungsverfahrens entgegen. Zudem ist sie für den Antragsteller mit erheblicher Rechtsunsicherheit behaftet.
Die vorgesehene Regelung ermöglicht eine medienbruchfreie Verfahrensausgestaltung und schafft Rechtssicherheit hinsichtlich des Zugangszeitpunkt des Nachprüfungsantrags für alle Beteiligten.
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)