Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

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GWB § 158 Einrichtung, Organisation, Form

Änderungen infolge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge,
das am 1. Juli 2026 in Kraft trat, sind hervorgehoben:

(1) Der Bund richtet die erforderliche Anzahl von Vergabekammern beim Bundeskartellamt ein. Einrichtung und Besetzung der Vergabekammern sowie die Geschäftsverteilung bestimmt der Präsident des Bundeskartellamts. Ehrenamtliche Beisitzer und deren Stellvertreter ernennt er auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der öffentlich-rechtlichen Kammern. Der Präsident des Bundeskartellamts erlässt nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger.

(2) Die Einrichtung, Organisation und Besetzung der in diesem Abschnitt genannten Stellen (Nachprüfungsbehörden) der Länder bestimmen die nach Landesrecht zuständigen Stellen, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung, die die Ermächtigung weiter übertragen kann. Die Länder können gemeinsame Nachprüfungsbehörden einrichten.

(3) Das Nachprüfungsverfahren wird schriftlich oder elektronisch geführt, soweit die Vergabekammer wegen besonderer Erfordernisse im Einzelfall keine abweichende Vorgabe macht. Alle Entscheidungen und Verfügungen der Vergabekammern sowie deren Übermittlung erfolgen schriftlich oder elektronisch, soweit dieser Teil nichts anderes vorsieht.

Fußnote

(+++ § 158: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)

§ 158 entspricht dem bisherigen § 106 GWB.

Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge

Mit der Ergänzung der Überschrift wird dem neuen Absatz 3 Rechnung getragen.

Die Änderung soll die Verfahren vor und in der Vergabekammer weiter digitalisieren und den Rechtsverkehr vereinfachen. Absatz 3 trifft dabei eine allgemeine Regelung zur Verfahrensführung in schriftlicher oder elektronischer Form, die durch spezielle Vorgaben in Abschnitt 2 ergänzt wird.

Mit der Neuregelung in Satz 1 wird die einfache Korrespondenz zwischen der Vergabekammer und den Beteiligten (z. B. Terminabsprachen, Übersendung von Schriftsätzen) im Wege schriftlicher oder elektronischer Form auf eine gesetzliche Grundlage gestellt (s. hierzu etwa Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz/Prell, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 3a Rn. 5a, wonach die Formulierung „schriftlich oder elektronisch“ im Verwaltungsverfahren in denjenigen Fällen verwendet wird, in denen die strengen Anforderungen nach § 3a Absatz 2 VwVfG abbedungen werden sollen, sodass an Stelle einer schriftlichen Erklärung etwa eine einfache E-Mail ausreicht). Die meisten Vergabekammern korrespondieren mit der Verwaltung sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bereits jetzt durch einfache E-Mail, ggf. gegen elektronische Eingangsbestätigung. Korrespondenz mit nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten erfolgt hingegen aus Gründen der Rechtssicherheit bei vielen Kammern teils noch in Schriftform gegen Postzustellungsurkunde als Zugangsnachweis; eine elektronische Kommunikation findet nur statt, wenn sich die Partei hiermit einverstanden erklärt hat. Der mit der Wahrung der Schriftform verbundene Verfahrensaufwand soll mit der Neuregelung im Sinne der Bürokratieentlastung reduziert werden. Hierbei bleibt zu beachten, dass die elektronische Kommunikation nach § 3a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten erfolgen kann, soweit die Beteiligten hierfür den Zugang eröffnet haben.

Einfache Ermittlungshandlungen sowie die einfache Korrespondenz zwischen Vergabekammer und Beteiligten sollen mit der Neuregelung jedoch nicht in jedem Fall der schriftlichen oder elektronischen Form unterworfen und damit unnötig verkompliziert werden. Sie können als abweichende Vorgabe der Vergabekammer im Einzelfall auch etwa fernmündlich erfolgen bzw. vorbesprochen werden (z. B. zur Abstimmung von Terminen).

Satz 2 regelt die Form der Übermittlung von Entscheidungen und Verfügungen der Vergabekammern. Hierfür fehlten bislang Regelungen in den §§ 155 ff.. Lediglich für die Sachentscheidung gilt das Erfordernis der Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz über die Verweisung in § 168 Absatz 3 Satz 4 auf § 61 Absatz 1. Wie zu Satz 1 ausgeführt übermitteln in der Praxis viele Vergabekammern auch etwa verfahrensleitende Verfügungen aus Gründen der Rechtssicherheit etwa per Postzustellungsurkunde. Dieses Vorgehen bedeutet einen hohen Arbeits- und Ressourcenaufwand und behindert die Digitalisierung. Mit dem neu eingefügten Satz 2 soll daher klargestellt werden, dass für die betreffenden Verfügungen der Vergabekammern (z. B. die Ladung zur mündlichen Verhandlung), die selbst in schriftlicher oder elektronischer Form ergehen können, auch die elektronische Übermittlung im Wege einfacher E-Mail ausreichend ist. Auch hierbei ist zu beachten, dass die elektronische Kommunikation nach § 3a Absatz 1 VwVfG erfolgen kann, soweit die Beteiligten hierfür den Zugang eröffnet haben.

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)


Quelle: Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG

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