Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

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GWB § 157 Besetzung, Unabhängigkeit

Änderungen infolge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge,
das am 1. Juli 2026 in Kraft trat, sind hervorgehoben:

(1) Die Vergabekammern üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

(2) Die Vergabekammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer ein ehrenamtlicher Beisitzer ist, soweit die Entscheidung nicht nach diesem Gesetz dem Vorsitzenden oder hauptamtlichen Beisitzer übertragen ist. Der Vorsitzende und der hauptamtliche Beisitzer müssen Beamte auf Lebenszeit mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder vergleichbar fachkundige Angestellte sein. Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer muss die Befähigung zum Richteramt haben; in der Regel soll dies der Vorsitzende sein. Die Beisitzer sollen über gründliche Kenntnisse des Vergabewesens, die ehrenamtlichen Beisitzer auch über mehrjährige praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen. Bei der Überprüfung der Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 können die Vergabekammern abweichend von Satz 1 auch in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei hauptamtlichen Beisitzern entscheiden. Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer trifft Verfahrensentscheidungen einschließlich verfahrensleitender Verfügungen und der Gewährung der Akteneinsicht nach § 165. Die Vergabekammern können Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln.

(3) Die Kammer kann das Verfahren dem Vorsitzenden oder dem hauptamtlichen Beisitzer ohne mündliche Verhandlung durch unanfechtbaren Beschluss zur alleinigen Entscheidung übertragen. Diese Übertragung ist nur möglich, sofern die Sache keine wesentlichen besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und die Entscheidung nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein wird.

(4) Die Mitglieder der Kammer werden für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. Sie entscheiden unabhängig und sind nur dem Gesetz unterworfen. Sie haften gegenüber dem Dienstherrn im Falle der Verletzung einer Amtspflicht nur bei Vorsatz.

Fußnote

(+++ § 157: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)

§ 157 entspricht dem bisherigen § 105 GWB.

Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge

Die Regelung in Satz 1 stellt ausdrücklich klar, dass in den neu vorzusehenden Fällen der gesetzlichen Übertragung der Entscheidung auf den Vorsitzenden oder hauptamtlichen Beisitzer (siehe Änderungen hinsichtlich der §§ 162 f., 165, 167 und 169) eine Entscheidung der Vergabekammer in voller Besetzung mit einem Vorsitzenden und einem haupt- sowie einem ehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich ist. Mit der Neuregelung wird dem hohen Arbeits-, Zeit- und Personalaufwand Rechnung getragen, den eine Vollbesetzung der Vergabekammer verursacht. Denn nicht alle Kammern verfügen über eine ausreichende stehende Besetzung, auf die zeitnah und ohne größeren Aufwand zurückgegriffen werden kann. So musste bislang bei einigen Kammern bei jedem Nachprüfungsverfahren zunächst eine erneute Kammerbesetzung erfolgen. Hierzu muss der Vorsitzende für jede anstehende Entscheidung zwei der bestellten Beisitzer kontaktieren und ihre zeitliche und fachliche Verfügbarkeit, ihre persönliche Bereitschaft und die fehlende Befangenheit bzw. Interessenkollision prüfen. Dies kann bei enger Personalausstattung, hohen Krankenständen und in Urlaubszeiten Schwierigkeiten bereiten und ist mit einem hohen Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden, der mit vielen insbesondere jenseits der Sachentscheidung nach § 168 Absatz 3 zu treffenden Entscheidungen in keinem angemessenen Verhältnis steht. Die derzeitige Regelung des § 157 Absatz 3 bietet keine ausreichende Hilfestellung, weil die dort vorgesehene Übertragung zur alleinigen Entscheidung zuvor eine Beschlussfassung im konkreten Einzelfall durch die vollbesetzte Kammer voraussetzt.

Mit den neu eingefügten Sätzen 6 und 7 wird im Interesse der Verfahrensvereinfachung gewährleistet, dass insbesondere die zur Vorbereitung der Sachentscheidung zu treffenden Verfahrensentscheidungen nicht jeweils eine Entscheidung der vollbesetzten Vergabekammer erfordern. Stattdessen sind gemäß dieser neuen Sätze Verfahrensentscheidungen (wie z. B. die Ladung zur mündlichen Verhandlung, aber auch sonstige verfahrensfördernde Handlungen sowie die Entscheidungen über die Gewährung der Akteneinsicht nach § 165) allein durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer zu treffen. Die genaue Aufgabenverteilung und Verfahrensweise der jeweiligen Kammer können im Rahmen einer Geschäftsordnung festgelegt werden.

Durch die Streichung entfällt die ausdrückliche Begrenzung der Übertragung der alleinigen Entscheidung auf den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer nur auf Fälle ohne besondere Schwierigkeiten und ohne grundsätzliche Bedeutung. Dies kann im Einzelfall zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung beitragen.
Die Kammer wird bei ihrer Übertragungsentscheidung jedoch weiterhin zu berücksichtigen haben, dass diese insbesondere für einfach gelagerte Konstellationen vorgesehen ist.

Zudem sollte im Falle der Übertragung gewährleistet werden, dass der betreffende Vorsitzende bzw. hauptamtliche Beisitzer die Befähigung zum Richteramt besitzt. Der unveränderte § 157 Absatz 2 Satz 3 sieht dies alternativ vor. Insbesondere für unter Umständen weitreichende Entscheidungen durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer statt der Kammer (wie einer Entscheidung allein nach Lage der Akten gemäß § 166), sollte sichergestellt werden, dass diese Entscheidungen mit ausreichender vergaberechtlicher Expertise und Erfahrung in Nachprüfungsverfahren getroffen werden. Die Vergabekammern sollten in ihrer Geschäftsordnung möglichst sicherstellen, dass diese Entscheidungen daher durch eine Person mit der Befähigung zum Richteramt erfolgen.

Mit der Ersetzung der Worte „wesentlichen“ durch „besonderen“ erfolgt aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit eine Angleichung an die Terminologie des neu zu schaffenden § 166 Absatz 1 Satz 4 bzw. des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und der §§ 348 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 348a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Sie bringt zudem zum Ausdruck, dass Einzelentscheidungen insbesondere fallen können, falls es sich um bereits bekannte tatsächliche oder rechtliche Fragestellungen handelt, auch wenn sie im Einzelfall wesentlich sind.

Die Ergänzung sieht eine Beschränkung der Haftung der Mitglieder der Vergabekammern im Innenverhältnis gegenüber Dienstherrn auf Fälle vorsätzlicher Amtspflichtverletzung vor. Damit wird das beamtenrechtliche Rückgriffsregime im Sinne von Artikel 34 Satz 2 GG an die besonderen Anforderungen der vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren angepasst. Die Regelung trägt im Verhältnis zum Dienstherrn der richterähnlichen Funktion der Vergabekammern Rechnung.

Die Vorschrift dient insbesondere dem Schutz der sachlichen Unabhängigkeit der Mitglieder der Vergabekammern, die in § 157 Absatz 4 GWB gesetzlich verankert ist. Diese Unabhängigkeit ist eine tragende Säule des Vergabenachprüfungsverfahrens und Voraussetzung für eine objektive, fachlich fundierte und weisungsfreie Entscheidungsfindung.

Die Regelung knüpft an Überlegungen zur Übertragung des sogenannten Spruchrichterprivilegs (§ 839 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)) auf die Mitglieder der Vergabekammern an. Allerdings wird von der Übertragung dieser Vorschrift abgesehen und stattdessen in Absatz 4 eine Regelung vorgesehen, die die Mitglieder der Vergabekammer in gleicher Weise schützt und zugleich die Interessen möglicher Geschädigter berücksichtigt. Anders als bei Richtern im verfassungsrechtlichen Sinne bleibt der allgemeine Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 GG nämlich vollständig erhalten. Die Haftung gegenüber Dritten wird nicht eingeschränkt. Es handelt sich somit nicht um eine Entsprechung des richterlichen Haftungsprivilegs im Außenverhältnis, sondern ausschließlich um eine interne Rückgriffsbegrenzung zugunsten der Mitglieder der Vergabekammern.

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 18. September 2014 (Rechtssache C-549/13) anerkannt, dass die deutschen Vergabekammern Gerichte im Sinne des Artikels 267 AEUV sind. Die Verfahren sind insbesondere durch ein weitreichendes Akteneinsichtsrecht (§ 165 GWB) und die Möglichkeit mündlicher Verhandlungen (§ 166 GWB) gerichtsähnlich ausgestaltet.

Ein hohes Risikopotential für die Mitglieder der Vergabekammern liegt unter anderem in der der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung dienenden Gewährung von Akteneinsicht. Da die Ermessensausübung hinsichtlich des Umfangs der zu gewährenden Akteneinsicht für die Mitglieder der Vergabekammern im Gegensatz zu vielen anderen Bundes- oder Landesbediensteten Tagesgeschäft ist, liegt mit Blick auf § 203 Absatz 2 StGB eine gefahrgeneigte Tätigkeit vor, da nicht auszuschließen ist, dass im Einzelfall mit der Akteneinsicht auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden. Gerade aber hier trifft die Mitglieder der Vergabekammern in der Ausübung ihres Dienstes ein hohes Maß an Verantwortung und damit einhergehend bisher an Haftungsrisiko.

Die Neuregelung nimmt diese besonderen dienstlichen Belastungen und Risiken auf und begegnet ihnen mit einer zielgerichteten Rückgriffsbeschränkung im Innenverhältnis. Damit wird zugleich die Forderung des Bundesrates nach einer entsprechenden Absicherung der Mitglieder der Vergabekammern aufgegriffen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/6281, S. 156 ff.).

Durch die klare Trennung zwischen äußerem Amtshaftungsanspruch und internem Rückgriff bleibt der Haftungsanspruch (§ 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 GG) für betroffene Bieter oder andere Verfahrensbeteiligte vollumfänglich gewahrt. Die Regelung schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen dem berechtigten Interesse der betroffenen Personen an einer effektiven staatlichen Haftung und dem Bedürfnis nach Schutz der Unabhängigkeit und Rechtssicherheit im Handeln der Mitglieder der Vergabekammern.

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)


Quelle: Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG

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