Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

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GWB § 155 Grundsatz

Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.

Fußnote

(+++ § 155: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)

§ 155 entspricht dem bisherigen § 102 GWB. Der Grundsatz der Nachprüfung durch die Vergabekammern erfasst nunmehr gemäß Artikel 46, 47 der Richtlinie 2014/23/EU neben der Vergabe öffentlicher Aufträgen auch die Vergabe von Konzessionen.


Quelle: Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG

Beiträge zu § 155 GWB im cosinex Blog

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