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GWB § 154 Sonstige anwendbare Vorschriften
Im Übrigen sind für die Vergabe von Konzessionen einschließlich der Konzessionen nach § 153 folgende Vorschriften entsprechend anzuwenden:
- § 118 hinsichtlich vorbehaltener Konzessionen,
- die §§ 123 bis 126 mit der Maßgabe, dass
- Konzessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Nummer 3 ein Unternehmen unter den Voraussetzungen des § 123 ausschließen können, aber nicht ausschließen müssen,
- Konzessionsgeber im Fall einer Konzession in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen können, wenn das Unternehmen nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen; der Nachweis kann auch mithilfe geschützter Datenquellen erfolgen,
- § 131 Absatz 2 und 3 und § 132 mit der Maßgabe, dass
- § 132 Absatz 2 Satz 2 und 3 für die Vergabe von Konzessionen, die Tätigkeiten nach § 102 Absatz 2 bis 6 betreffen, nicht anzuwenden ist,
- die Obergrenze des § 132 Absatz 3 Nummer 2 für Bau- und Dienstleistungskonzessionen einheitlich 10 Prozent des Wertes der ursprünglichen Konzession beträgt und
- bei Fehlen einer vertraglichen Indexierungsklausel im Sinne des § 132 Absatz 4 der aktualisierte Wert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Inflationsrate in Deutschland berechnet wird,
- die §§ 133 bis 135,
- § 138 hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 2 und 3 an verbundene Unternehmen,
- § 139 hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 2 und 3 an ein Gemeinschaftsunternehmen oder durch Gemeinschaftsunternehmen an einen Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und
- § 140 hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 2 und 3 für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten.
Fußnote
(+++ § 154: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Soweit möglich, wird zur Umsetzung der weiteren wesentlichen Vorschriften der Richtlinie 2014/23/EU – gegebenenfalls unter bestimmten Maßgaben – auf die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber verwiesen. Die Verweisung kommt sowohl für allgemeine Konzessionen als auch für Konzessionen zu sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen im Sinne des § 153 zum Tragen.
Zu Nummer 1
Nach § 154 Nummer 1 findet die in § 118 geregelte Vorschrift zu den vorbehaltenen Aufträgen zwecks Umsetzung von Artikel 24 der Richtlinie 2014/23/EU entsprechende Anwendung.
Zu Nummer 2
Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU sehen vor, dass für diejenigen Konzessionsgeber, bei denen es sich um öffentliche Auftraggeber nach Artikel 6 oder um im Sektorenbereich tätige öffentliche Auftraggeber nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a handelt, zwingende Ausschlussgründe gelten, die denen nach Artikel 57 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechen. Daher wird für diese Konzessionsgeber grundsätzlich eine entsprechende Geltung der für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen geltenden Regelung zu zwingenden Ausschlussgründen vorgesehen.
Da die in Artikel 38 Absatz 7 der Richtlinie 2014/23/EU vorgesehenen fakultativen Ausschlussgründe für das Konzessionsvergabeverfahren weitestgehend deckungsgleich mit den in Artikel 57 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU geregelten fakultativen Ausschlussgründen für das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge sind, wird ebenfalls grundsätzlich eine entsprechende Geltung der diesbezüglichen Regelung für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen vorgesehen.
Im Übrigen passen die Regelungen zu Selbstreinigung und Höchstdauer des Ausschlusses ohne Modifikationen auch für die Vergabe von Konzessionen.
Zu Buchstabe a
Für Konzessionsgeber nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c wird entsprechend Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU ausnahmsweise eine fakultative Geltung der zwingenden Ausschlussgründe vorgesehen.
Zu Buchstabe b
Für Konzessionsvergaben im Verteidigungs- oder Sicherheitsbereich wird der in Artikel 38 Absatz 7 der Richtlinie 2014/23/EU enthaltene zusätzliche fakultative Ausschlussgrund umgesetzt.
Zu Nummer 3
Nach § 154 Nummer 3 wird die Vorschrift des § 131 Absatz 2, die für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr auf bestimmte Regelungen der Verordnung (EG) 1370/2007 verweist, sowie die Vorschrift des § 131 Absatz 3, die den Personalübergang bei einem Betreiberwechsel im Eisenbahnverkehr regelt, auf Konzessionen im Eisenbahnverkehr für entsprechend anwendbar erklärt. Darüber hinaus sind die Regelungen des § 132 zu Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit auf die Vergabe von Konzessionen grundsätzlich entsprechend anwendbar. Damit wird Artikel 43 der Richtlinie 2014/23/EU umgesetzt.
Zu Buchstabe a
Wie die Richtlinie 2014/25/EU sieht Artikel 43 Absatz 1 Satz 2 bis 3 Richtlinie 2014/23/EU für Tätigkeiten, die § 102 Absatz 2 bis 7 betreffen, keine absolute Begrenzung in Höhe von 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags für erlaubte Änderungen nach § 132 Absatz 2 Satz 2 und 3 vor, so dass die Verweisung insofern eingeschränkt wird.
Zu Buchstabe b
Zudem gibt es bei der de-minimis-Grenze des § 132 Absatz 3 Nummer 2 entsprechend von Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe ii der Richtlinie 2014/23/EU keine Unterscheidung zwischen Bau- und Dienstleistungskonzessionen, sondern eine einheitliche Höchstgrenze in Höhe von 10 Prozent des ursprünglichen Wertes der Konzession.
Zu Nummer 4
§ 154 Nummer 4 dient der Umsetzung von Artikel 44 der Richtlinie 2014/23/EU und erklärt die Regelung der §§ 133 bis 135 zur Kündigung von Aufträgen hinsichtlich der Kündigung von Konzessionen für entsprechend anwendbar. Inhaltlich entspricht die Regelung in der Konzessionsrichtlinie der Regelung in Artikel 73 Richtlinie 2014/24/EU.
Zu Nummer 5
§ 154 Nummer 5 dient der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2014/23/EU und erklärt die Ausnahme des § 138 für Vergaben an verbundene Unternehmen für entsprechend anwendbar. Ebenso wie die Richtlinie 2014/25/EU enthält auch die Konzessionsrichtlinie eine besondere Ausnahme für die Vergabe von Konzessionen an verbundene Unternehmen. Die Ausnahme gilt bei der Vergabe von Konzessionen allerdings nur für Auftraggeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 2 und 3, das heißt solche Auftraggeber, die einer Tätigkeit nach § 102 Absatz 2 bis 7 nachgehen. Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 138 verwiesen.
Zu Nummer 6
§ 154 Nummer 6 dient der Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie 2014/23/EU und betrifft die Ausnahmen für Vergaben von Konzessionen an oder durch ein Gemeinschaftsunternehmen. § 139 wird für entsprechend anwendbar erklärt. Wie bei der Ausnahme des § 154 Nummer 3 für Vergaben an verbundene Unternehmen betrifft auch § 154 Nummer 6 nur Auftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 2, das heißt solche Auftraggeber, die einer Sektorentätigkeit nach § 102 Absatz 2 bis 7 nachgehen. Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 139 verwiesen.
Zu Nummer 7
§ 154 Nummer 7 dient der Umsetzung von Artikel 16 der Richtlinie 2014/23/EU und betrifft die Ausnahme für von Auftraggebern nach § 101 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vergebene Konzessionen, wenn die Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. § 140 wird für entsprechend anwendbar erklärt. Artikel 16 der Richtlinie 2014/23/EU verweist insofern auf die Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU. Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 140 verwiesen.
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