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GWB § 149 Besondere Ausnahmen
Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von:
- Konzessionen zu Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 1,
- Konzessionen zu Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 2,
- Konzessionen zu audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 3,
- Konzessionen zu finanziellen Dienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 4,
- Konzessionen zu Krediten und Darlehen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 5,
- Dienstleistungskonzessionen, die an einen Konzessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 aufgrund eines auf Gesetz oder Verordnung beruhenden ausschließlichen Rechts vergeben werden,
- Dienstleistungskonzessionen, die an ein Unternehmen aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das diesem im Einklang mit den nationalen und unionsrechtlichen Rechtsvorschriften über den Marktzugang für Tätigkeiten nach § 102 Absatz 2 bis 6 gewährt wurde; ausgenommen hiervon sind Dienstleistungskonzessionen für Tätigkeiten, für die die Unionsvorschriften keine branchenspezifischen Transparenzverpflichtungen vorsehen; Auftraggeber, die einem Unternehmen ein ausschließliches Recht im Sinne dieser Vorschrift gewähren, setzen die Europäische Kommission hierüber binnen eines Monats nach Gewährung dieses Rechts in Kenntnis,
- Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen, dem Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 1 die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen,
- Konzessionen im Bereich Wasser, die
- die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze betreffen oder
- mit einer Tätigkeit nach Buchstabe a im Zusammenhang stehen und einen der nachfolgend aufgeführten Gegenstände haben:
- aa) Wasserbau-, Bewässerungs- und Entwässerungsvorhaben, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 Prozent der Gesamtwassermenge ausmacht, die mit den entsprechenden Vorhaben oder Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellt wird, oder
- bb) Abwasserbeseitigung oder -behandlung,
- Dienstleistungskonzessionen zu Lotteriedienstleistungen, die unter die Referenznummer des Common Procurement Vocabulary 92351100-7 fallen, und die einem Unternehmen auf der Grundlage eines ausschließlichen Rechts gewährt werden,
- Konzessionen, die Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 2 und 3 zur Durchführung ihrer Tätigkeiten in einem nicht der Europäischen Union angehörenden Staat in einer Weise vergeben, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geografischen Gebiets in der Europäischen Union verbunden ist, oder
- Konzessionen, die im Bereich der Luftverkehrsdienste auf der Grundlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) vergeben werden, oder von Konzessionen, die die Beförderung von Personen im Sinne des § 1 des Personenbeförderungsgesetzes betreffen.
Fußnote
(+++ § 149: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Zu Nummer 1
§ 149 Nummer 1 dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 8 Buchstabe d der Richtlinie 2014/23/EU. Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 116 Absatz 1 Nummer 1 verwiesen.
Zu Nummer 2
§ 149 Nummer 2 dient der Umsetzung von Artikel 25 der Richtlinie 2014/23/EU. Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 116 Absatz 1 Nummer 2 verwiesen.
Zu Nummer 3
§ 149 Nummer 3 dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 8 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU. Die Ausnahme für bestimmte audiovisuelle Mediendienste und Hörfunkmediendienste entspricht der Ausnahme des § 116 Absatz 1 Nummer 3. Insofern wird auf die Begründung zu § 116 Absatz 1 Nummer 3 verwiesen.
Zu Nummer 4
§ 149 Nummer 4 dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 8 Buchstabe e der Richtlinie 2014/23/EU. Die Ausnahme für bestimmte finanzielle Dienstleistungen entspricht der Ausnahme des § 116 Absatz 1 Nummer 4. Insofern wird auf die Begründung zu § 116 Absatz 1 Nummer 4 verwiesen.
Zu Nummer 5
§ 149 Nummer 5 dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 8 Buchstabe f der Richtlinie 2014/23/EU. Die Ausnahme für Kredite und Darlehen entspricht der Ausnahme des § 116 Absatz 1 Nummer 5. Insofern wird auf die Begründung zu § 116 Absatz 1 Nummer 5 verwiesen.
Zu Nummer 6
§ 149 Nummer 6 dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU. Der erste Halbsatz betrifft wie in § 116 Absatz 1 Nummer 6 Fälle, in denen ein bestimmter öffentlicher Auftraggeber oder ein Verbund von öffentlichen Auftraggebern der einzige Anbieter einer bestimmten Dienstleistung sein kann, da er für deren Erbringung ein auf ein Gesetz oder Verordnung beruhendes und mit den Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Einklang stehendes ausschließliches Recht besitzt. In diesen Fällen soll das Vergaberecht des Teils 4 des GWB keine Anwendung finden.
Zu Nummer 7
§ 149 Nummer 7 erstreckt die Ausnahme des § 149 Nummer 6 auf die Dienstleistungskonzession, die an ein Unternehmen aufgrund eines ausschließlichen Rechts zur Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben wurde. Voraussetzung dafür ist, dass das ausschließliche Recht dem Unternehmen gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Unionsrechtsakten zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über den Marktzugang für die in § 102 Absatz 2 bis 7 genannten Sektorentätigkeiten gewährt wurde. Aus Gründen der Transparenz ist eine Zuschlagsbekanntmachung der Europäischen Kommission binnen eines Monats nach Gewährung dieses Rechts bekannt zu machen, soweit nicht die branchenspezifischen Rechtsvorschriften bereits Transparenzanforderungen enthalten.
Zu Nummer 8
§ 149 Nummer 8 setzt die Ausnahme des Artikels 11 der Richtlinie 2014/23/EU um. Die Begriffe „öffentliches Kommunikationsnetz“ und „elektronischer Kommunikationsdienst“ sind gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/23/EU entsprechend den Definitionen der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33) auszulegen. Dabei kann es sich zum Beispiel um öffentliche Kommunikationsnetze im Sinne des § 3 Nummer 16a, 27 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nummer 17a, 24 des TKG handeln.
Zu Nummer 9
§ 149 Nummer 9 setzt die Ausnahme des Artikels 12 der Richtlinie 2014/23/EU für Konzessionen im Wasserbereich um. Durch diese Ausnahme vom EU-Sekundärrecht kann bei der Vergabe von Konzessionen im Wasserbereich vor allem den Besonderheiten der Strukturen der Wasserversorgung auf kommunaler Ebene in den Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden. Damit soll die bestmögliche Trinkwasserversorgung der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere in ländlichen Regionen, sichergestellt werden. Gleichwohl ist im Vergabeverfahren für Konzessionen im Wasserbereich die durch das Europäische Primärrecht gebotene Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Zu Nummer 10
§ 149 Nummer 10 setzt die Ausnahme des Artikels 10 Absatz 9 der Richtlinie 2014/23/EU für Dienstleistungskonzessionen um, die ein Mitgliedstaat für Lotteriedienstleistungen auf der Grundlage eines ausschließlichen Rechts gewährt. Artikel 10 Absatz 9 der Richtlinie 2014/23/EU enthält darüber hinaus die Klarstellung, dass für die Zwecke des Artikel 10 Absatz 9 sich der Begriff „ausschließliches Recht“ nicht mit den ausschließlichen Rechten im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Richtlinie 2014/23/EU deckt und die Gewährung eines solchen ausschließlichen Rechts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen ist. Die Ausnahme für Dienstleistungskonzessionen zu Lotteriedienstleistungen bei Lotteriebetrieben wird durch den Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2014/23/EU weiter konkretisiert.
Zu Nummer 11
§ 149 Nummer 11 setzt die Ausnahme des Artikels 10 Absatz 10 der Richtlinie 2014/23/EU um.
Zu Nummer 12
§ 149 Nummer 12 setzt die Ausnahme des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie 2014/23/EU um. Von Teil 4 des GWB ausgenommen wird dadurch die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste im Sinne des § 1 des Personenbeförderungsgesetz, das heißt über die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Untergrundbahnen, Oberleitungsbussen und mit Kraftfahrzeugen. Als „Straßenbahnen“ im Sinne des § 1 PBefG gelten gemäß § 4 Absatz 2 PBefG auch Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen und ähnliche Bahnen besonderer Bauart. Für diese öffentliche Personenverkehrsdienste im Sinne des § 1 PBefG gelten weiterhin die Sonderregelungen für die Vergabe von Konzessionen über Personenbeförderungsleistungen nach § 8b des Personenbeförderungsgesetzes und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Auf Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr – die nicht unter das Personenbeförderungsgesetz fallen – sind die für die Vergabe von Konzessionen geltenden Regelungen in Teil 4 des GWB und in der Konzessionsverordnung anwendbar.