Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

Sie befinden sich hier: Normen » Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) » § 148 Anwendungsbereich

GWB § 148 Anwendungsbereich

Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.

Fußnote

(+++ § 148: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)

§ 148 bestimmt den Anwendungsbereich des Unterabschnitts 3 des Abschnitts 3 Unterabschnitt 3 regelt die Vergabe von Konzessionen und setzt damit die wesentlichen Vorschriften der Richtlinie 2014/23/EU um.


Quelle: Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG

Newsletter-Anmeldung