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GWB § 148 Anwendungsbereich
Regelungstext
Erläuterungen
Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.
Fußnote
(+++ § 148: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
§ 148 bestimmt den Anwendungsbereich des Unterabschnitts 3 des Abschnitts 3 Unterabschnitt 3 regelt die Vergabe von Konzessionen und setzt damit die wesentlichen Vorschriften der Richtlinie 2014/23/EU um.