Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

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GWB § 147 Sonstige anwendbare Vorschriften

Änderungen infolge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge,
das am 1. Juli 2026 in Kraft trat, sind hervorgehoben:

Im Übrigen gelten für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen die §§ 119, 120, 121 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 122 bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Unternehmen gemäß § 124 Absatz 1 auch dann von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, wenn das Unternehmen nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen. Der Nachweis, dass Risiken für die nationale Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann auch mit Hilfe geschützter Datenquellen erfolgen.

(1) Im Übrigen gelten für die Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen die §§ 119, 120, 121 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 122 bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, dass

  1. eine zentrale Beschaffungsstelle abweichend von § 120 Absatz 4 Satz 1 ein öffentlicher Auftraggeber oder eine europäische öffentliche Einrichtung ist, die für Auftraggeber
  1. bestimmte Waren oder Dienstleistungen erwirbt oder
  2. Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen schließt;

soweit ein öffentlicher Auftraggeber für einen Auftraggeber aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, als zentrale Beschaffungsstelle tätig wird, kommt es für das Vorhandensein von vergaberechtlichen Ausnahmetatbeständen auf die Umstände an, die bei dem anderen Mitgliedstaat oder Staat vorliegen;

  1. ein Unternehmen gemäß § 124 Absatz 1 auch dann von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, wenn das Unternehmen nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen.

Der Nachweis, dass Risiken für die nationale Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann auch mit Hilfe geschützter Datenquellen erfolgen.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 ist § 97 Absatz 4 Satz 2 bis 6 bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen nach § 104 nicht anzuwenden.

Fußnote

(+++ § 147: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)

Gemäß § 147 finden für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen grundsätzlich die §§ 119 bis 135 Anwendung. Besonderer Vorschriften bedarf es weiterhin zu den besonderen Ausnahmen vom Vergaberecht für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge (§ 145) und zu den Verfahrensarten (§ 146). Auch § 121 Absatz 2 wurde nicht in die Verweisungskette aufgenommen, weil im Bereich der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträge die Richtlinie 2009/81/EU aus diesem Grund keinerlei vergleichbare Vorgaben trifft.

Im Interesse der Rechtssicherheit werden auch die Regelungen der Richtlinie 2014/24/EU zur Auftragsänderung und Kündigung in besonderen Fällen für anwendbar erklärt, durch welche die diesbezüglichen primärrechtlichen Anforderungen präzisiert werden. Weiterhin enthält die Richtlinie 2009/81/EG in Artikel 39 zwar eine Regelung zu zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen, die mit der in Artikel 57 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie 2014/24/EU getroffenen Regelung nicht vollständig deckungsgleich ist. So werden in Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU zwingende Ausschlussgründe wie Nichtentrichtung von Steuern oder Sozialabgaben aufgeführt, die in Artikel 39 der Richtlinie 2009/81/EG und bislang in § 24 Absatz 1 Nummer 6 VSVgV als fakultative Ausschlussgründe enthalten sind. In der Sache sollen Auftraggeber bei der Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen im Hinblick auf die Schwere dieser Rechtsverstöße und die betroffenen Rechtsgüter rechtlich jedoch nicht anders behandelt werden als sonstige öffentliche Auftraggeber. Im Interesse der Rechtssicherheit werden daher auch die Regelungen der §§ 123 und 124 zu den zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge vollständig für anwendbar erklärt. Dabei trägt die Verweisung in § 147 dem zusätzlichen, nicht in der Richtlinie 2014/24/EU enthaltenen, fakultativen Ausschlussgrund der fehlenden Vertrauenswürdigkeit Rechnung und überführt Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/81/EG im Wortlaut des bisherigen § 24 Nummer 5 VSVgV in das GWB. Eine schwere Verfehlung gemäß § 124 Absatz 1 Nummer 3, durch die die Integrität des Unternehmens in Frage gestellt wird, liegt bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c und d insbesondere dann vor, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen geltende Rechtsvorschriften über die Ausfuhr von Verteidigungs- und/oder Sicherheitsgütern erfolgt ist oder wenn im Rahmen eines früheren Auftrags die Pflicht zur Gewährleistung der Informations- oder Versorgungssicherheit verletzt wurde.

Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge

In § 147 Nummer 1 wird eine Abweichung von § 120 Absatz 4 Satz 1 geregelt, indem zentrale Beschaffungsstellen für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge entsprechend Artikel 1 Nummer 18 der Richtlinie 2009/81/EG definiert werden. Dies soll insbesondere mehr Klarheit bei der Abwicklung verteidigungs- und sicherheitsspezifischer Aufträge über zentrale Beschaffungsstellen schaffen, soweit Auftraggeber oder zentrale Beschaffungsstellen anderer Staaten beteiligt sind. Durch die Definition in der Richtlinie 2009/81/EG werden die möglichen Beziehungen und Rollen in diesem Kontext deutlicher, insbesondere bezogen auf die Frage, auf wessen Recht und Umstände etwa zum Vorliegen von Ausnahmetatbeständen es ankommt (siehe dazu auch die Ergänzung in den §§ 10, 12 VSVgV).

Zudem müssen zentrale Beschaffungsstellen nach Artikel 1 Nummer 18 der Richtlinie nicht dauerhaft eingerichtet sein. Insbesondere können daher andere öffentliche Auftraggeber gelegentlich zentrale Beschaffungstätigkeiten für andere öffentliche Auftraggeber, etwa auch aus anderen (Mitglied-)Staaten, wahrnehmen. Zudem wird klargestellt, dass es in Fällen, in denen ein öffentlicher Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland als zentrale Beschaffungsstelle für einen anderen EU-Mitgliedstaat tätig wird, es für das Vorliegen der Voraussetzungen möglicher vergaberechtlicher Ausnahmetatbestände auf Basis der Richtlinie 2009/81/EG auf die Umstände ankommt, die bei dem anderen Mitgliedstaat vorliegen (beispielsweise für die Frage der Voraussetzungen von Dringlichkeit oder eines technisches Alleinstellungsmerkmals im Sinne des § 12 Absatz 1 VSVgV). Dies ist logische Folge davon, dass die zentrale Beschaffungsstelle zwar nationales Recht anwendet, der Bedarf, der mit der Auftragsvergabe gedeckt werden soll, und dessen Voraussetzungen aber nicht bei der zentralen Beschaffungsstelle bestehen, sondern bei dem Staat, für den die zentrale Beschaffungsstelle tätig wird. Entsprechend der Systematik von § 142 werden die einzelnen Abweichungen von Unterabschnitt 1 aus Gründen der Rechtsklarheit in verschiedene Nummern aufgenommen. Die bisherige Abweichung zu fakultativen Ausschlussgründen wird wortgleich zu § 147 Nummer 2. Der bisherige Satz 2 zum Nachweis dieses Ausschlussgrundes bleibt weiterhin Satz 2.

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)


Quelle: Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG

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