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GWB § 146 Verfahrensarten
Bei der Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen stehen öffentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach ihrer Wahl zur Verfügung. Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und der wettbewerbliche Dialog stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.
Fußnote
(+++ § 146: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
§ 146 entspricht dem bisherigen § 101 Absatz 7 Satz 3 GWB. Der Adressatenkreis der Vorschrift erfasst entsprechend der neuen Systematik der §§ 98 f. und im Einklang mit Artikel 1 Nummer 17 Richtlinie 2009/81/EG nunmehr nicht nur öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, sondern auch Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100.