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GWB § 145 Besondere Ausnahmen für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen
Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen, die
- den Zwecken nachrichtendienstlicher Tätigkeiten dienen,
- im Rahmen eines Kooperationsprogramms vergeben werden, das
- auf Forschung und Entwicklung beruht und
- mit mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Entwicklung eines neuen Produkts und gegebenenfalls die späteren Phasen des gesamten oder eines Teils des Lebenszyklus dieses Produkts durchgeführt wird;
beim Abschluss eines solchen Abkommens teilt die Europäische Kommission den Anteil der Forschungs- und Entwicklungsausgaben an den Gesamtkosten des Programms, die Vereinbarung über die Kostenteilung und gegebenenfalls den geplanten Anteil der Beschaffungen je Mitgliedstaat mit,
- in einem Staat außerhalb der Europäischen Union vergeben werden; zu diesen Aufträgen gehören auch zivile Beschaffungen im Rahmen des Einsatzes von Streitkräften oder von Polizeien des Bundes oder der Länder außerhalb des Gebiets der Europäischen Union, wenn der Einsatz es erfordert, dass im Einsatzgebiet ansässige Unternehmen beauftragt werden; zivile Beschaffungen sind Beschaffungen nicht-militärischer Produkte und Beschaffungen von Bau- oder Dienstleistungen für logistische Zwecke,
- die Bundesregierung, eine Landesregierung oder eine Gebietskörperschaft an eine andere Regierung oder an eine Gebietskörperschaft eines anderen Staates vergibt und die Folgendes zum Gegenstand haben:
- die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne des § 104 Absatz 2 oder die Lieferung von Ausrüstung, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags im Sinne des § 104 Absatz 3 vergeben wird,
- Bau- und Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Ausrüstung stehen,
- Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder
- Bau- und Dienstleistungen, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags im Sinne des § 104 Absatz 3 vergeben werden,
- Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Versicherungsdienstleistungen zum Gegenstand haben,
- Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen zum Gegenstand haben, es sei denn, die Ergebnisse werden ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und die Dienstleistung wird vollständig durch den Auftraggeber vergütet, oder
- besonderen Verfahrensregeln unterliegen,
- die sich aus einem internationalen Abkommen oder einer internationalen Vereinbarung ergeben, das oder die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, geschlossen wurde,
- die sich aus einem internationalen Abkommen oder einer internationalen Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen ergeben, das oder die Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates betrifft, oder
- die für eine internationale Organisation gelten, wenn diese für ihre Zwecke Beschaffungen tätigt oder wenn ein Mitgliedstaat öffentliche Aufträge nach diesen Regeln vergeben muss.
Fußnote
(+++ § 145: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
§ 145 übernimmt den Inhalt des bisherigen § 100c Absatz 2 bis 4 GWB in eine gesonderte Vorschrift zu den besonderen Ausnahmen für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge. Wie nach der bisherigen Konzeption des GWB zu § 100 Absatz 3 bis 6 sowie § 100c kommt die Vorschrift zu den allgemeinen Ausnahmen des neuen § 107 neben § 145 zur Anwendung.
Zu Nummer 1
§ 145 Nummer 1 entspricht dem bisherigen § 100c Absatz 2 Nummer 2 GWB, der Artikel 13 Buchstabe b der Richtlinie 2009/81/EG umsetzt.
Zu Nummer 2
§ 145 Nummer 2 entspricht dem bisherigen § 100c Absatz 2 Nummer 3 GWB, der Artikel 13 Buchstabe c der Richtlinie 2009/81/EG umsetzt.
Zu Nummer 3
§ 145 Nummer 3 entspricht dem bisherigen § 100c Absatz 3 GWB, der Artikel 13 Buchstabe d der Richtlinie 2009/81/EG umsetzt.
Zu Nummer 4
§ 145 Nummer 4 entspricht dem bisherigen § 100c Absatz 2 Nummer 4 GWB, der Artikel 13 Buchstabe f der Richtlinie 2009/81/EG umsetzt.
Zu Nummer 5
§ 145 Nummer 5 entspricht der bisherigen Ausnahme für Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Versicherungsdienstleistungen des § 100c Absatz 2 Nummer 1 GWB und dient der Umsetzung von Artikel 13 Buchstabe h der Richtlinie 2009/81/EG.
Zu Nummer 6
Die Ausnahme des § 145 Nummer 6 für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen dient der Umsetzung des Artikel 13 Buchstabe j der Richtlinie 2009/81/EG und entspricht der bisherigen Ausnahme des § 100 Absatz 4 Nummer 2 GWB. Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 116 Absatz 1 Nummer 2 verwiesen.
Zu Nummer 7
§ 145 Nummer 7 entspricht dem bisherigen § 100c Absatz 4 GWB, der Artikel 13 Buchstabe h der Richtlinie 2009/81/EG umsetzt.
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