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GWB § 144 Anwendungsbereich
Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber.
Fußnote
(+++ § 144: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
§ 144 bestimmt den Anwendungsbereich des Unterabschnitts 2 des Abschnitts 3. Unterabschnitt 2 regelt die besonderen Vorschriften für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen. Damit werden die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG nunmehr im GWB umgesetzt. Nach § 144 finden auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2 Anwendung, sofern in den §§ 145 bis 147 nicht etwas Abweichendes geregelt ist.