Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

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GWB § 141 Verfahrensarten

(1) Sektorenauftraggebern stehen das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und der wettbewerbliche Dialog nach ihrer Wahl zur Verfügung.

(2) Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und die Innovationspartnerschaft stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.

Fußnote

(+++ § 141: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)

Zu Absatz 1

§ 141 Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 44 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie 2014/25/EU. Danach können Auftraggeber bei Auftragsvergaben im Zusammenhang mit Sektorentätigkeiten wie bisher schon nach § 101 Absatz 7 Satz 2 GWB frei zwischen den vier Verfahrensarten – offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb und wettbewerblicher Dialog als neue Verfahrensart – wählen.

Zu Absatz 2

§ 141 Absatz 2 dient der weiteren Umsetzung von Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU, der für Auftragsvergaben im Zusammenhang mit Sektorentätigkeiten im Vergleich zur Richtlinie 2004/17/EG mit der Innovationspartnerschaft eine weitere neue Verfahrensart vorsieht. Absatz 2 stellt zudem klar, dass das Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb ebenfalls nur bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen anwendbar ist.


Quelle: Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG

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