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GWB § 137 Besondere Ausnahmen
(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit, wenn die Aufträge Folgendes zum Gegenstand haben:
- Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 1,
- Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 2,
- Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sendungen, wenn diese Aufträge an Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden,
- finanzielle Dienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 4,
- Kredite und Darlehen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 5,
- Dienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 6, wenn diese Aufträge aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden,
- die Beschaffung von Wasser im Rahmen der Trinkwasserversorgung,
- die Beschaffung von Energie oder von Brennstoffen zur Energieerzeugung im Rahmen der Energieversorgung oder
- die Weiterveräußerung oder Vermietung an Dritte, wenn
- dem Sektorenauftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes zusteht und
- andere Unternehmen die Möglichkeit haben, den Auftragsgegenstand unter den gleichen Bedingungen wie der betreffende Sektorenauftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten.
(2) Dieser Teil ist ferner nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben, die Folgendes zum Gegenstand haben:
- Liefer-, Bau- und Dienstleistungen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2, soweit sie anderen Zwecken dienen als einer Sektorentätigkeit, oder
- die Durchführung von Sektorentätigkeiten außerhalb des Gebietes der Europäischen Union, wenn der Auftrag in einer Weise vergeben wird, die nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder einer Anlage innerhalb dieses Gebietes verbunden ist.
Fußnote
(+++ § 137: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
§ 137 Absatz 1 Nummer 1 dient der Umsetzung von Artikel 21 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU. Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 116 Absatz 1 Nummer 1 verwiesen.
Zu Nummer 2
§ 137 Absatz 1 Nummer 2 dient der Umsetzung von Artikel 32 der Richtlinie 2014/25/EU. Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 116 Absatz 1 Nummer 2 verwiesen.
Zu Nummer 3
§ 137 Absatz 1 Nummer 3 dient der Umsetzung von Artikel 21 Buchstabe i der Richtlinie 2014/25/EU und ist entsprechend dem Wortlaut der Richtlinie enger gefasst als die allgemeine Ausnahmeregelung des § 116 Absatz 1 Nummer 3. Anders als § 116 Absatz 1 Nummer 3 und § 149 Nummer 3 umfasst § 137 Nummer 3 keine Aufträge über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Sendematerial für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste, die von Mediendienstleistern vergeben werden, sondern nur Aufträge über Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sendungen, die an Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden. Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 116 Absatz 1 Nummer 3 verwiesen.
Zu Nummer 4
§ 137 Absatz 1 Nummer 4 dient der Umsetzung von Artikel 21 Buchstabe d der Richtlinie 2014/25/EU. Bislang war die Ausnahme im Sektorenbereich für bestimmte finanzielle Dienstleistungen in § 100b Absatz 2 Nummer 1 GWB geregelt. Die Ausnahme für bestimmte finanzielle Dienstleistungen entspricht der Ausnahme des § 116 Absatz 1 Nummer 4. Insofern wird auf die Begründung zu § 116 Absatz 1 Nummer 4 verwiesen.
Zu Nummer 5
§ 137 Absatz 1 Nummer 5 dient der Umsetzung von Artikel 21 Buchstabe e der Richtlinie 2014/25/EU. Die Ausnahme für Kredite und Darlehen entspricht der Ausnahme des § 116 Absatz 1 Nummer 5. Insofern wird auf die Begründung zu § 116 Absatz 1 Nummer 5 verwiesen.
Zu Nummer 6
§ 137 Absatz 1 Nummer 6 dient der Umsetzung von Artikel 22 der Richtlinie 2014/25/EU. Die Ausnahme für Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, entspricht Artikel 11 der Richtlinie 2014/24/EU. Insofern wird auf die Begründung zu § 116 Absatz 1 Nummer 6 verwiesen.
Zu Nummer 7
§ 137 Absatz 1 Nummer 7 übernimmt unverändert die Ausnahme des bisherigen § 100b Absatz 2 Nummer 2 GWB und setzt damit Artikel 23 Buchstabe a der Richtlinie 2014/25/EU um.
Zu Nummer 8
§ 137 Absatz 1 Nummer 8 übernimmt unverändert die Ausnahme des bisherigen § 100b Absatz 2 Nummer 3 GWB und setzt damit Artikel 23 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU um.
Zu Nummer 9
§ 137 Absatz 1 Nummer 9 übernimmt unverändert die bisherige Ausnahme des § 100b Absatz 4 Nummer 3 GWB. Damit wird Artikel 18 der RL 2014/25/EG umgesetzt.
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
§ 137 Absatz 2 Nummer 1 übernimmt inhaltsgleich die Ausnahme des bisherigen § 100b Absatz 4 Nummer 1 GWB. Die entsprechende Richtlinienregelung findet sich in Artikel 19 Absatz 1 Richtlinie 2014/25/EU.
Zu Nummer 2
§ 137 Absatz 2 Nummer 2 übernimmt inhaltsgleich die Ausnahme des bisherigen § 100b Absatz 4 Nummer 2 GWB. Die entsprechende Richtlinienregelung findet sich in Artikel 19 Absatz 1 RL 2014/25/EU.