Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

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GWB § 122 Eignung

Änderungen infolge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge,
das zum 1. Juli 2026 in Kraft tritt, sind hervorgehoben:

(1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind.

(2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:

  1. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
  2. wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
  3. technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 soll durch Eigenerklärungen erfolgen. Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen sollen im Verlauf des Verfahrens nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Der Nachweis kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.

(4) Eignungskriterien und geforderte Eignungsnachweise müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem sowie dem Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 97 Absatz 1 Satz 2 ist zu wahren. Sie sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen anzugeben. In der Bekanntmachung kann auf die elektronische Adresse der Vergabeunterlagen verwiesen werden, soweit in der Bekanntmachung erkennbar ist, an welcher genauen Stelle der direkt zu verlinkenden Vergabeunterlagen die Eignungskriterien aufgeführt sind.

Fußnote

(+++ § 122: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)

§ 122 nimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 97 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a GWB auf und legt dabei die Grundanforderungen an die Eignung der Unternehmen, die sich in einem Vergabeverfahren um öffentliche Aufträge bewerben möchten, abschließend fest. Die Vorschrift greift dabei die Terminologie und Systematik des Artikels 58 der Richtlinie 2014/24/EU auf.

Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge

Durch die Änderungen in § 122 werden Eigenerklärungen gestärkt, Nachweispflichten für Unternehmen reduziert, die Vorlage von Nachweisen auf aussichtsreiche Unternehmen begrenzt, die Verhältnismäßigkeit der Eignungskriterien sichergestellt und die Veröffentlichungsform der Eignungskriterien und -nachweise klargestellt.

In Verbindung mit den entsprechenden Anpassungen in den Vergabeverordnungen vereinfachen sie die Vergabeverfahren, reduzieren den bürokratischen Aufwand für Unternehmen und Vergabestellen gleichermaßen, erhöhen den Anreiz zur Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen und stärken den Wettbewerb in Vergabeverfahren.

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)

Zu Absatz 1
Während nach der bisherigen deutschen Systematik des § 97 Absatz 4 Satz 1 GWB die Eignung aus den vier Elementen Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Gesetzestreue besteht, orientiert sich Absatz 1 nunmehr an den Vorgaben des Artikels 58 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU. Zwar bleiben die Begriffe Fachkunde und Leistungsfähigkeit als zentrale, definierende Komponenten der Eignung erhalten. Das Begriffspaar Fachkunde und Leistungsfähigkeit wird jedoch vollständig durch die in Absatz 2 aufgeführten drei Kategorien ausgefüllt, die die Anforderungen der Richtlinie 2014/24/EU abbilden.

Nach § 123 sind Unternehmen bei Vorliegen von zwingenden Ausschlussgründen vom Vergabeverfahren (ohne Entscheidungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers) auszuschließen. Unternehmen können nach einer Ermessensentscheidung des öffentlichen Auftraggebers ausgeschlossen werden, sofern ein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 vorliegt. Ein solcher fakultativer Ausschlussgrund ist nach § 124 Absatz 1 Nummer 1 gegeben, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Nach § 124 Absatz 1 Nummer 3 kann ein Unternehmen ausgeschlossen werden, wenn eine schwere Verfehlung des Unternehmens (oder einer Person, deren Handeln dem Unternehmen zuzurechnen ist) nachweislich vorliegt, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.

§ 128 Absatz 1 regelt (in Umsetzung des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU), dass die beauftragten Unternehmen auch bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags allen für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen nachkommen müssen. Dies gilt insbesondere für die Entrichtung von Steuern und Sozialabgaben, die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen sowie die Gewährung gesetzlich festgelegter Mindestentgelte. Allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge sind ebenfalls zwingend zu beachten.

Über diese detaillierten Vorgaben der §§ 123, 124 und § 128 Absatz 1 wird – entsprechend der Systematik der Richtlinie 2014/24/EU – sichergestellt, dass nur solche Unternehmen den Zuschlag erhalten, die Recht und Gesetz in der Vergangenheit eingehalten haben und bei denen gesetzestreues Verhalten auch in Zukunft zu erwarten ist. Die unbestimmten Rechtsbegriffe der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue, die bisher zur Definition der Eignung herangezogen wurden, können daher künftig entfallen. Damit ändert sich nichts an der geltenden Rechtslage, wann ein Bewerber oder Bieter in einem Vergabeverfahren wegen Verstößen gegen geltendes Recht nicht zum Zuge kommen darf.

Zu Absatz 2
§ 122 Absatz 2 greift die in Artikel 58 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU enthaltenen drei Kategorien der Eignung zur Konkretisierung des Eignungsbegriffs auf. Im Einzelfall legt der öffentliche Auftraggeber Eignungskriterien fest, um zu gewährleisten, dass nur Angebote solcher Unternehmen in die Auswahl einbezogen werden, die für die ordnungsgemäße Ausführung des konkreten Auftrags geeignet sind. Mit den drei in Artikel 58 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehenen Kategorien „Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung“, „wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit“ sowie „technische und berufliche Leistungsfähigkeit“ sind die zugelassenen Kategorien der Eignung abschließend geregelt. Alle Eignungskriterien, die öffentliche Auftraggeber an die bietenden Unternehmen stellen, müssen daher unter eine dieser drei Kategorien untergeordnet werden können. Die weitere Konkretisierung – entsprechend den Vorgaben der Artikel 58, 60 und 62 der Richtlinie 2014/24/EU – wird in der Vergabeverordnung und für die Vergabe von Bauleistungen in der VOB/A, 2. Abschnitt, erfolgen.

Zu Absatz 3
§ 122 Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 97 Absatz 4a GWB und lässt die Einrichtung staatlicher oder privatwirtschaftlich organisierter, anerkannter Präqualifizierungssysteme zum vereinfachten Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen zu. Der Absatz greift damit den Regelungsgehalt des Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU auf.

Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge

Mit der Einfügung erhält der entsprechende Passus aus § 48 Absatz 2 VgV den Rang einer gesetzlichen Vorgabe. Dies hebt die Bedeutung von Eigenerklärungen als Nachweisstandard hervor. Eigenerklärungen sollen grundsätzlich das Mittel zum Eignungsnachweis und zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 darstellen.

Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen, insbesondere Bescheinigungen und sonstige Nachweise, sollen nur noch im Verlauf des Verfahrens von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden.

Mit den Anpassungen in § 122 Absatz 3 werden Unternehmen bei der Teilnahme an Vergabeverfahren entlastet, da Bewerber und Bieter nicht mehr per se Unterlagen einreichen müssen, die über Eigenerklärungen hinausgehen. Diese Unterlagen müssen nur noch die vom öffentlichen Auftraggeber als aussichtsreich identifizierten Unternehmen vorlegen und zwar auf seine Anforderung hin.

Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen sind insbesondere Bescheinigungen (Dritter) und sonstige Nachweise. Angaben hingegen können – abhängig von ihrer Natur – als Eigenerklärung oder Bescheinigung gelten.

Näheres hierzu wird durch Änderungen in § 48 VgV geregelt; auf die dortige Begründung wird verwiesen. Der Wortlaut des alten Absatzes 3 bleibt als Satz 3 des neuen Absatzes erhalten.

Präqualifikationssysteme sind weiterhin ein wichtiges Instrument zur Vereinfachung und zur Entlastung insbesondere von Unternehmen, die ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen durch Nutzung dieser Systeme mit wenig Aufwand nachweisen können. Die Nutzung der Präqualifikationssysteme soll zudem zukünftig gestärkt werden; dazu wird insbesondere ihre digitale Anbindung an den Datenservice Öffentlicher Einkauf im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes ausgebaut.

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)

Zu Absatz 4
§ 122 Absatz 4 Satz 1 stellt sicher, dass öffentliche Auftraggeber bei Vergabeverfahren nur angemessene Anforderungen an die Eignung stellen. Diese hängen maßgeblich von der Art des Auftrags, vom Auftragsgegenstand und von den Bedingungen der Auftragsausführung ab. So werden in der Regel die Eignungsvorgaben an den Lieferanten bei der Beschaffung marktüblicher Waren deutlich geringer ausfallen können als die Eignungsvorgaben an einen Bauunternehmer, der mit der Realisierung eines komplexen Bauvorhabens betraut werden soll. Darüber hinaus sind (wie bisher) Anforderungen an die Eignung verboten, die in keiner Verbindung zum Auftragsgegenstand stehen.

§ 122 Absatz 4 Satz 2 setzt Artikel 58 Absatz 5 der Richtlinie 2014/24/EU in Übereinstimmung mit den bisherigen Anforderungen um. Die Eignungskriterien müssen allen interessierten Wirtschaftsteilnehmern rechtzeitig bekannt gemacht werden. Demnach müssen öffentliche Auftraggeber die Eignungskriterien in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbestätigung angeben. Eine Aufforderung zur Interessenbestätigung versenden diejenigen subzentralen öffentlichen Auftraggeber, die den Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU durch eine Vorinformation ersetzen dürfen, an diejenigen Wirtschaftsteilnehmer, die auf die Veröffentlichung der Vorinformation hin ihr Interesse bekundet haben (Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU). Absatz 4 Satz 2 stellt zudem klar, dass die subzentralen öffentlichen Auftraggeber die Eignungskriterien entsprechend Anhang V Teil B Nummer 5 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU auch schon in die Vorinformation nach Artikel 48 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU aufnehmen können.

Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge

Eignungsnachweise müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen; diese Notwendigkeit ist bereits mittelbar über die Eignungskriterien gegeben. Die entsprechende Einfügung in Satz 1 dient daher lediglich der Rechtsklarheit.

Außerdem hat die Angemessenheitsprüfung der Eignungskriterien und -nachweise neben dem Auftragsgegenstand auch den Auftragswert zu berücksichtigen, um die bürokratische Belastung und vergaberechtlichen Hürden für (potentielle) Bewerber und Bieter gerade bei Aufträgen mit niedrigem Auftragswert gering zu halten.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bereits in § 97 Absatz 1 Satz 2 auch als vergaberechtlicher Grundsatz verankert und im gesamten Vergabeverfahren zu wahren. Der erneute Verweis hierauf in § 122 Absatz 4 Satz 2 trägt der besonderen Bedeutung dieses Grundsatzes insbesondere bei der Aufstellung der Eignungskriterien Rechnung. Dies soll – entsprechend den in der öffentlichen Konsultation vorgebrachten Bedenken – künftig verhindern, dass die gestellten Anforderungen an Unternehmen über das erforderliche Maß gehen. Öffentliche Auftraggeber haben in jedem einzelnen Vergabeverfahren zu prüfen, welches die geeigneten, erforderlichen und angemessenen Kriterien und Nachweise sind, mit denen sich die Eignung eines Unternehmens prüfen lässt. Dabei muss der Bezug und das angemessene Verhältnis zum Auftragsgegenstand und zum Auftragswert gewahrt werden. Anforderungen, die über die für die Sicherstellung der Unternehmenseignung erforderlichen Kriterien und Nachweise hinausgehen, sind unverhältnismäßig.

Die geänderte Fassung in Satz 3 („anzugeben“ statt „aufzuführen“) gibt genauer den Wortlaut des zugrundeliegenden Europarechts wieder (vgl. insbesondere Artikel 58 Absatz 5 der Richtlinie 2014/24/EU).

Dadurch wird deutlicher, dass nicht zwingend in der Bekanntmachung selbst alle Eignungskriterien aufgeführt und ausgeführt werden müssen. Dies ist schon aufgrund ihres Umfangs und der technischen Limitierungen der Bekanntmachungsformulare und -felder nicht immer umfassend möglich. Häufig wird daher auf die Vergabeunterlagen verwiesen. Dies ist auch in den entsprechenden europäischen Formularen und Feldern vorgesehen und wird in den Mitgliedstaaten entsprechend praktiziert.

Sinn und Zweck der Veröffentlichung der Eignungskriterien ist, dass potenzielle Bieter bereits unmittelbar mit der Auftragsbekanntmachung anhand der Anforderungen erkennen können, ob eine Teilnahme an dem Vergabeverfahren für sie sinnvoll ist. Interessierte Unternehmen sollen rechtzeitig wissen, anhand welcher Kriterien der Auftraggeber die Eignung prüfen will.

Dieser Zweck wird aber auch durch die Angaben in den Vergabeunterlagen erreicht, da diese mit der Bekanntmachung unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt elektronisch zur Verfügung gestellt werden müssen (§ 41 Absatz 1 VgV). Angesichts der teilweisen Fülle und Komplexität der Kriterien kann es sogar geboten sein, aus Verständnisgründen auf die vollständige Angabe in den Vergabeunterlagen zu verweisen und so den Aufwand für Auftraggeber, Auftragnehmer und Nachprüfungsinstanzen zu verringern.

Der neue Satz 4 stellt über die Änderung in Satz 2 hinaus klar, unter welchen Voraussetzungen für die Bekanntmachung der Eignungskriterien auch auf die elektronische Adresse der Vergabeunterlagen verwiesen werden kann.

Nicht immer ist dies technisch durch eine direkte Verlinkung auf den Teil der Vergabeunterlagen möglich, der die Eignungskriterien enthält, etwa wegen der Dokumentenstruktur oder der Plattformzugänge.

Es sind daher, wie in der Rechtsprechung teilweise gefordert, nicht nur sogenannte Deeplinks bis zur genauen Fundstelle zulässig, sondern es reicht aus, wenn sich die Stelle der Bekanntmachung die Eignungskriterien aus der Bekanntmachung klar ergibt und die Vergabeunterlagen an sich direkt verlinkt sind. Dies wird regelmäßig an einer Stelle der Vergabeunterlagen sein, kann aber auch aus Komplexitäts- oder Übersichtlichkeitsgründen in mehreren Dokumenten der Fall sein. Dann ist ausreichend deutlich auf all diese Dokumente zu verweisen.

Bisher bestand ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit, insbesondere da eine fehlerhafte Bekanntmachung regelmäßig dazu führen kann, dass das Vergabeverfahren in den Zustand vor Auftragsbekanntgabe zurückzuversetzen ist. Die Beteiligten haben daher ein hohes Bedürfnis nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Die vorliegende vereinheitlichende Regel trägt diesem Bedürfnis Rechnung.

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)


Quelle: Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG

Beiträge zu § 122 GWB im cosinex Blog

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