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GWB § 118 Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Aufträge
(1) Öffentliche Auftraggeber können das Recht zur Teilnahme an Vergabeverfahren Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Unternehmen vorbehalten, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, oder bestimmen, dass öffentliche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchzuführen sind.
(2) Voraussetzung ist, dass mindestens 30 Prozent der in diesen Werkstätten oder Unternehmen Beschäftigten Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Personen sind.
Fußnote
(+++ § 118: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
§ 118 dient der Umsetzung des Artikels 20 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU, des Artikels 24 Satz 1 der Richtlinie 2014/23/EU und des Artikels 38 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU. Für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch Sektorenauftraggeber und für die Vergabe von Konzessionen kommt § 118 über die Verweisung in § 142 bzw. § 154 zur Anwendung. § 118 hat keine Entsprechung im bisherigen deutschen Vergaberecht. Die Umsetzung von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU, des Artikels 24 Satz 2 der Richtlinie 2014/23/EU sowie des Artikels 38 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU erfolgt auf Verordnungsebene.
Beschäftigung und Beruf tragen wesentlich zur Integration von Menschen mit Behinderung und benachteiligten Personen in die Gesellschaft bei. In diesem Zusammenhang können Werkstätten für Menschen mit Behinderung und Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration dieser Personen ist (Sozialunternehmen), eine wichtige Rolle spielen, indem sie neben einer geschützten Arbeitsumgebung auch besondere Unterstützung, Förderung und Hilfestellung für diese Personengruppen anbieten. Unter normalen Wettbewerbsbedingungen ist es für diese Institutionen jedoch häufig schwierig, öffentliche Aufträge zu erhalten. Daher sollte den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit eröffnet werden, Vergabeverfahren von vornherein auf diese Institutionen zu beschränken. Ein Wettbewerb findet in diesen Fällen nur noch zwischen Werkstätten für Menschen mit Behinderung und Sozialunternehmen statt. Die Teilnahme anderer privatwirtschaftlicher Bewerber oder Bieter ist ausgeschlossen. Von dieser Möglichkeit der Beschränkung des Teilnehmerkreises unberührt bleibt die Möglichkeit für die öffentlichen Auftraggeber zur Bevorzugung von geschützten Werkstätten bei der Zuschlagserteilung nach § 141 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch sowie den auf dieser Grundlage angewandten Verwaltungsvorschriften.
Zu Absatz 1
§ 118 Absatz 1 übernimmt Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU, des Artikels 24 Satz 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU sowie des Artikels 38 Absatz 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU.
Zu Absatz 2
§ 118 Absatz 2 bestimmt in Umsetzung der Vorgabe des Artikels 20 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU, des Artikels 24 Satz 1 Halbsatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU sowie des Artikels 38 Absatz 1 Halbsatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU, dass mindestens 30 Prozent der in den Werkstätten für Menschen mit Behinderung oder in den Unternehmen Beschäftigten Menschen mit Behinderung oder benachteiligte Personen sein müssen.